Stiftung für das Tier im Recht

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  • Uri

    Kanton Uri Hunderecht Kanton Uri Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Verordnung zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, KSJV) vom 14. Dezember 1988 (40.3111)Veterinärverordnung vom 21. Mai 2012 (60.2111) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Da keine kantonale Hundegesetzgebung besteht, obliegt es den Gemeinden, neben der Registrierung und Besteuerung auch für Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit der Hundehaltung besorgt zu sein. So sind in verschiedenen kommunalen Verordnungen etwa Vorschriften zu Leinenpflichten zu ge...


  • Zug

    Kanton Zug Hunderecht Kanton Zug Stand Januar 2026 1. Geltendes Hunderecht Es existieren keine kantonalen Hunde-Bestimmungen, mit Ausnahme der Jagdgesetzgebung.Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 15. Januar 2019 (932.11)Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz) vom 17. Dezember 1998 (931.1) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Im Wald und am Waldrand müssen Hunde in Sichtdistanz und so unter Aufsicht gehalten werden, dass sie jederzeit abrufbar sind und weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. V...


  • Souvenirs und Konsumgüter

    Souvenirs und Konsumgüter Viele Tier- und Pflanzenarten sind heutzutage vom Aussterben bedroht und unterliegen dem internationalen Abkommen CITES oder sind durch die nationale Gesetzgebung geschützt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren, aber auch von Produkten solcher Arten, ist streng reguliert und in einigen Fällen sogar verboten. Neben der ersatzlosen Beschlagnahme am Zoll kann bei Verstössen sogar ein Strafverfahren drohen. Nicht verlassen können sich Touristen zudem darauf, dass sie von Händlern auf bestehende Bewilligungspflichten oder Verbote aufmerksam gemacht werden. Reisende...


  • 2006_03_23 Positive Bestrebungen zur Revision des überholten kantonalen Zürcher Hundegesetzes.

    Positive Bestrebungen zur Revision des überholten kantonalen Zürcher Hundegesetzes Das Aufrechterhalten der generellen Maulkorb- und Leinenpflicht für gesamte Rassen ist unverhältnismässig. Die Stiftung für das Tier im Recht wiederholt ihre Forderung nach einem einheitlichen Bundes-Hundegesetz. 23.03.2006 Die Stiftung für das Tier im Recht begrüsst die Bestrebungen des Zürcher Regierungsrats zur Revision des kantonalen Hunderechts. Namentlich die geplante Meldepflicht für Bissverletzungen von Menschen sowie deren zentrale Registrierung stellen wichtige praxistaugliche Ansätze für die Verbesser...


  • 2017 08 04 Medienmitteilung: Skandalöser Fall von Vollzugsmangel im Kanton Thurgau

    Skandalöser Fall von Vollzugsmangel im Kanton Thurgau Die tragischen Vorfälle rund um die Pferdehaltung von U.K. im thurgauischen Hefenhofen sind Ausdruck der gravierenden Mängel im Tierschutzvollzug, die von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) seit Jahren bemängelt werden. Zahlreich bei der TIR und anderen Organisationen eingehende Anfragen zeigen die grosse Betroffenheit in der Bevölkerung. 04.08.2017 Seit rund 15 Jahren verstösst U.K. immer wieder gegen die Tierschutzgesetzgebung. Obschon der mehrfach wegen Tierquälerei und anderer Delikte verurteilte Tierhalter die tierschutzr...


  • Welpenhandel

    ...tiefgreifende und u.a. veterinärmedizinische Expertise. Aber nur bei einem konsequenten Vollzug der bestehenden Strafbestimmungen für illegale Welpenimporte, die nach aktueller Gesetzgebung mit Busse bis zu 20'000 Franken bedroht sind, kann eine abschreckende Wirkung erzielt werden (vgl. STS-Report, Seite 8 f.).Ein weiteres Problem besteht darin, dass kantonal unterschiedliche Wege im Umgang mit illegal eingeführten Tieren beschritten werden. Während in einigen Kantonen Jungtiere ohne geklärte Herkunft eingeschläfert werden, greifen andere Kantone in analogen Konstellationen demgegenüber zu de...


  • Basel-Stadt

    ...en (§ 7 Abs. 1 lit. a WJV/BS).Hunde müssen während der Hauptsetz- und Brutzeit (vom 1. April bis 31. Juli) im Wald und an den angrenzenden Wiesen an der Leine geführt werden (§ 9 Abs. 1 WJV/BS). Ausgenommen davon ist tagsüber im Landschaftspark Wiese die gesamte rechte Wiesenseite und auf der anderen Flussseite der Uferbereich zwischen Fluss und Wiesendammweg (§ 9 Abs. 3 WJV/BS). 3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde ist vor Anschaffung des Hundes eine Haltebewilligung einzuholen (§ 9 Abs. 1 Hundegesetz/BS). Personen, die m...


  • Genf

    ...du 14 octobre 2012 (A 200)Loi sur la faune (LFaune) du 7 octobre 1993 ( M 5 05)Règlement d’application de la loi sur la faune (RFaune) du 13 avril 1994 (M 5 05.01) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Hundehaltende sind verpflichtet, ihre Hunde so zu erziehen, dass sie sozialisiert werden und für die Öffentlichkeit, andere Tiere und die Umwelt keine Gefahr darstellen (Art. 15 Abs. 1 LChiens/GE).Als Hundehaltende gilt diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Hund innehat und darüber entscheidet, wie er gehalten, behandelt und überwacht wird (Art. 11 Abs. 1 ...


  • Band 1: Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis

    Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann Das vorliegende Buch liefert eine umfassende und praxisnahe Darstellung des seit 2008 geltenden Schweizer Tierschutzstrafrechts. Sämtliche Tatbestände werden eingehend kommentiert und ihre praktische Anwendung anhand einer reichhaltigen Kasuistik veranschaulicht. Auf der Grundlage einer vertieften Untersuchung der Tierschutzstrafpraxis seit 1982 werden zudem die teilweise erheblichen Vollzugsmängel aufgezeigt und konkrete Lösungsvorschläge präsentiert. Das Werk richtet sich als sachliche ...


  • Band 3: Wahrnehmung tierlicher Interessen im Straf- und Verwaltungsverfahren

    Wahrnehmung tierlicher Interessen im Straf- und Verwaltungsverfahren Gieri Bolliger / Antoine F. Goetschel Weil Tiere sich nicht selbst für ihre Anliegen einsetzen können, sind sie auf «Fürsprecher» angewiesen, die dies stellvertretend für sie tun. Dies gilt vor allem auch in tierschutzrechtlichen Verfahren vor Administrativ-, Strafuntersuchungs- und gerichtlichen Behörden. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, von wem und wie wirksam tierliche Interessen in verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten wahrgenommen werden. Dabei wird insbesondere die Rechtslage im Kanton Züric...


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