Das Ehegüterrecht (Art. 181ff. des Zivilgesetzbuchs; ZGB) bestimmt, wie das eheliche Vermögen bei Auflösung der Gemeinschaft zu teilen ist und in welche Masse die verschiedenen Vermögensbestandteile fallen. Da sich im Güterrecht für die Zuteilung von Tieren keine spezifischen Vorschriften finden, gelangen nach Art. 641a Abs. 2 ZGB die gewöhnlichen Bestimmungen über Sachen zur Anwendung.