Wem gehört das Tier einer verstorbenen Person?
Ein Heimtier gehört wie andere Vermögensgegenstände zum Nachlass des Verstorbenen. Hat der Tierhalter bezüglich der Zukunft seines Tieres zu Lebzeiten nichts vorgesehen, fällt dieses beim Tod des Tierhalters in die Erbmasse, die unter den Erben verteilt wird. Jede Person, die der Erbengemeinschaft angehört, hat das gleiche Recht am Nachlass. Entscheide darüber, was mit dem Tier zu geschehen habe, können nur gemeinsam getroffen werden. Bevor ein Tier aus dem Nachlass verkauft, verschenkt oder einer Person zugeteilt werden kann, muss die Erbengemeinschaft komplett sein. Ansonsten könnte ein bis anhin unbekannter Erbe den Entscheid anfechten und sein Recht am Tier geltend machen.
Bis zur definitiven Verteilung des Nachlasses ist das Tier an einem geeigneten Ort unterzubringen. Bietet sich hierfür niemand an, muss das Tier auf Kosten des Nachlasses in einem Tierheim einquartiert werden. Können sich die Erben nicht darüber einigen, wer das Tier erhalten soll, muss ein Gericht hierüber entscheiden. Es nimmt die Zuteilung nach den gleichen Regeln vor wie im Falle gemeinschaftlichen Eigentums bei einer Scheidung. Informationen dazu finden Sie hier. Das bedeutet, dass es sich für jenen Erben entscheiden wird, der das Tier unter tierschützerischen Gesichtspunkten besser unterbringen kann.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.