Wer erhält im Scheidungsfall das Sorgerecht für das gemeinsame Heimtier?
Können sich die Ehepartner über die Zuteilung eines Tieres nicht einigen, so muss das Gericht über diese Frage entscheiden. Dabei hat der Scheidungsrichter primär darauf abzustellen, wer dem Tier aus der tierschutzrechtlichen Perspektive die bessere Unterbringung, Pflege und Betreuung gewährleisten kann. Bei der Zuteilung wird somit in erster Linie Wert darauf gelegt, dass der künftige Halter zeitlich, organisatorisch und finanziell in der Lage ist, für das Tier zu sorgen.
Es gilt ausserdem zu beachten, dass allfällige Kinder bei der Zuteilung der Heimtiere eine gewichtige Rolle spielen. Das Kindeswohl kann es erfordern, dass gerade in der schwierigen und belastenden Situation einer Ehescheidung die oftmals sehr enge, emotionale Bindung des Kindes zum Heimtier nicht auseinandergerissen wird. Wenn tierliche und kindliche Interessen kollidieren, dann wird das kindliche Interesse stärker gewichtet. Ein Heimtier kann damit auch jenem Ehepartner zugeteilt werden, der für die Tierbetreuung per se zwar weniger geeignet ist, jedoch mit den Kindern zusammenlebt. Wird das Kindeswohl durch den Verlust des Heimtieres hingegen nur minimal beeinträchtigt, ist bei der Zuteilung das Wohlergehen des Tieres ausschlaggebend. Entscheidend für die Beurteilung sind aber stets die Umstände des Einzelfalles.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.