Tiere, die im Eigentum des Erblassers gestanden haben, gehören zu dessen Nachlass und werden daher wie andere Vermögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Da – mit Ausnahme von Art. 482 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Tier in Form einer Auflage explizit erlaubt ist – keine speziellen Vorschriften für das Erben von Tieren bestehen, sind auf sie die gewöhnlichen Bestimmungen über das Vererben von Sachen anwendbar (Art. 641a Abs. 2 ZGB).
Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 ZGB).