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Rechtsauskünfte

 

Tiere im Erbrecht

 
Tiere, die im Eigentum des Erblassers gestanden haben, gehören zu dessen Nachlass und werden daher wie andere Ver­mögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Da – mit Ausnahme von Art. 482 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Tier in Form einer Auflage explizit erlaubt ist  – keine speziellen Vorschrif­ten für das Erben von Tieren bestehen, sind auf sie die gewöhnlichen Bestimmungen über das Vererben von Sachen anwendbar (Art. 641a Abs. 2 ZGB).

Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 ZGB).

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Erbrecht
 
 
Einzelfragen
 
Kann man einem Tier sein Vermögen vererben?
Gibt es weitere Möglichkeiten, seinem Tier nach dem eigenen Tod ein angemessenes Dasein zu garantieren?
 
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