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Rechtsauskünfte

 

Tiere im Erbrecht

 
Tiere, die im Eigentum des Erblassers gestanden haben, gehören zu dessen Nachlass und werden daher wie andere Ver­mögenswerte, Rechte und Pflichten vererbt. Da – mit Ausnahme von Art. 482 Abs. 4 des Zivilgesetzbuches (ZGB), wonach eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Tier in Form einer Auflage explizit erlaubt ist  – keine speziellen Vorschrif­ten für das Erben von Tieren bestehen, sind auf sie die gewöhnlichen Bestimmungen über das Vererben von Sachen anwendbar (Art. 641a Abs. 2 ZGB).

Weil Tieren keine Rechtsfähigkeit zukommt, sind sie nicht erbfähig und können daher selber weder Erbe noch Vermächtnisnehmer sein (Art. 539 i.V.m. Art. 11 ZGB).

 
Weitere Informationen:
» www.tierschutz.org - Erbrecht
 
 
Einzelfragen
 
Kann man einem Tier sein Vermögen vererben?
Gibt es weitere Möglichkeiten, seinem Tier nach dem eigenen Tod ein angemessenes Dasein zu garantieren?
Wem gehört das Tier einer verstorbenen Person?
 
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