Tierhalter (haftpflichtrechtlich)
Allgemeines
Im Unterschied zum Tierhalterbegriff nach Tierschutzrecht, dessen
Bestimmungen in erster Linie die Sorgepflicht des Tierhalters im
Hinblick auf seine Tiere im Auge haben, gilt im Haftpflichtrecht nach Art. 56 OR nur als Tierhalter, wer tatsächlich in der Lage ist, das Tier
zu überwachen. Dies ist jeweils aufgrund der konkreten Verhältnisse des
Einzelfalls zu prüfen.
In den meisten Fällen ist der Tierhalter nach Haftpflichtrecht identisch mit jenem nach Tierschutzrecht. Häufig ist der Halter zudem auch gleichzeitig Eigentümer des Tieres, dies muss aber nicht zwingend so sein. Entscheidend ist, wer zum jeweiligen Zeitpunkt die tatsächliche Herrschaft über das Tier hat.
Rechtliche Erfassung
Eine nur kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Gewalt über das Tier lässt die Haltereigenschaft nicht untergehen. Der Eigentümer eines entlaufenen Tieres bleibt ebenso Tierhalter wie jener, der das Tier für ein paar wenige Stunden in die Obhut eines Nachbarn übergibt. Der Nachbar, der das Tier nicht regelmässig betreut, gilt dabei ebenso nur als Hilfsperson wie unter Aufsicht des Eigentümers stehende und an seine Weisungen gebundene Drittpersonen, wie beispielsweise Angestellte, Familienmitglieder oder Bekannte. Für ihr Verhalten haftet der Tierhalter als wäre es sein eigenes. Die Zuschreibung der Haltereigenschaft ist jedoch für Personen denkbar, die vom Eigentümer ausreichend instruiert und über die Charaktereigenschaften des Tieres aufgeklärt worden sind, sodass sie auch in schwierigen Situationen korrekt handeln können. Wird ein Tier regelmässig beaufsichtigt, kann der Betreuer durchaus als Halter gelten und im Schadenfall zur Verantwortung gezogen werden.
So empfiehlt es sich insbesondere für Hundesitter, sich rechtlich abzusichern und eine Betriebshaftpflichtversicherung abzuschliessen, da sie aufgrund ihrer Erfahrung im Umgang mit Hunden als Tierhalter gelten können, auch wenn sie das betreffende Tier nicht ausreichend kennen.
Als Tierhalter infrage kommen nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen wie etwa ein Zirkus, Tierpark oder Zoofachgeschäft. Auch ein Tierheim kann die Haltereigenschaft erfüllen, wobei unerheblich ist, ob es sich bei den anvertrauten Tieren um Verzicht- oder Pensionstiere handelt. Hätten es mehrere voneinander unabhängige Personen je für sich allein in der Hand gehabt, einen Tierschaden durch geeignete Massnahmen zu vermeiden, gelten sie alle als Tierhalter und haften i.S.v. Art. 143ff. OR solidarisch.