Tierwürde
Allgemeines
Der Begriff der Tierwürde wird vom Tierschutzgesetz als der "Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm zu achten ist" umschrieben (Art. 3 lit. a TSchG). Verletzt wird die Würde eines Tieres zum einen, wenn ihm Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden.
Neben dem Schutz der Empfindungsfähigkeit bedeutet Würde zu haben vor allem aber auch, um seiner selbst willen in der Welt zu sein. Die Würde schützt Tiere als Mitgeschöpfe also in ihrem Selbstzweck und verbietet es, sie bloss als Mittel für menschliche Zwecke zu verwenden.
Rechtliche Erfassung
Während der Schutz der Tierwürde im Tierschutzgesetz erst 2008 ausdrücklich verankert worden ist, gilt er auf höchster Rechtsebene bereits seit 1992. Art. 120 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) bestimmt, dass die Würde der Kreatur im Bereich der gentechnologischen Forschung zu respektieren und zu schützen ist. Weil es sich dabei um ein allgemeines Verfassungsprinzip handelt, gilt dieser Grundsatz aber nicht nur im Bereich der Gentechnik, sondern umspannt vielmehr die gesamte rechtliche Erfassung der Mensch-Tier-Beziehung. Im Gegensatz zum Tierschutzgesetz, dessen Anwendungsbereich sich weitestgehend auf Wirbeltiere beschränkt, ist der verfassungsmässige Würdeschutz zudem auf sämtliche Tiere anzuwenden.
Die ausdrückliche Verankerung der Tierwürde im Tierschutzgesetz dient vor allem der Verdeutlichung ihrer fundamentalen Bedeutung. So bestimmt Art. 1 TSchG, dass der Zweck des Gesetzes darin besteht, "die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen". Der Schutz der Tierwürde dient aber nicht allein als Grundsatz beim Umgang mit Tieren, vielmehr stellt deren Missachtung gar einen eigenständigen Straftatbestand dar (Art. 26 Abs. 1 TSchG). Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine solche Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird (Art. 3 lit. a TSchG).
Bei verschiedenen Handlungen macht das neue Tierschutzrecht selbst schon klar, dass sie einen übermässigen – und somit strafbaren – Eingriff in die Tierwürde bedeuten. Dies gilt etwa für Auswüchse in der Tierzucht (sog. Qualzuchtverbot; Art. 10 TSchG; Art. 25 TSchV) oder für sexuell motivierte Handlungen mit Tieren (Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV). Auch darf eine Bewilligung für die Werbung mit Tieren nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass ihre Würde nicht missachtet wird (Art. 105 Abs. 1 lit. d TSchV).