Schenkung
Allgemeines
Das Verschenken von Tieren ist aus Sicht des Tierschutzes problematisch und nicht zu empfehlen, trotzdem aber verbreitet, insbesondere im Rahmen spezieller Anlässe wie Weihnachten, Geburtstage oder Hochzeitsfeste. Die Freude über das geschenkte Tier hält oftmals nur kurz an, und die artgerechte Versorgung des Schützlings ist in vielen Fällen nicht gewährleistet, weil eine vorgängige intensive Auseinandersetzung mit den spezifischen Bedürfnissen des Tieres und rechtlichen Anforderungen an ihren Halter fehlt.
Mit der Anschaffung eines Tieres sollten immer alle Betroffenen einverstanden sein. Zudem müssen die Ansprüche an eine tiergerechte Haltung vollumfänglich erfüllt werden können.
Rechtliche Erfassung
Weil Tiere der rechtlichen Verfügungsmacht ihres Eigentümers unterstehen (Art. 641a Abs. 2 i.V.m. Art. 713ff. ZGB),
kommen sie auch als Gegenstand von Geschenken in Frage. Mangels
spezieller Vorschriften gelangen hierfür die gewöhnlichen Bestimmungen
über die Schenkung zur Anwendung (Art. 641a Abs. 2 ZGB). Art. 240 OR verlangt vom Schenker Handlungsfähigkeit, das heisst Urteilsfähigkeit und Vollendung des 18. Altersjahrs (Art 12ff. ZGB). Rechtsgültig entgegennehmen kann eine Schenkung hingegen auch eine un- und entmündigte Person, sofern sie urteilsfähig ist (Art. 241 Abs. 1 OR), das heisst die Fähigkeit besitzt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB).
Allerdings hat ihr gesetzlicher Vertreter bezüglich der Schenkung ein
Einspracherecht. So können etwa die Eltern eines minderjährigen Kindes
die Annahme des Geschenks verweigern oder die sofortige Rücknahme durch
den Schenker verlangen.
Einem Geschenk liegt ein Schenkungsvertrag nach Art. 239ff. OR zugrunde, bei dem sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten das Eigentum
an einer Sache (bzw. einem Tier) oder einem Recht aus seinem Vermögen
unentgeltlich zu übertragen.
Verursacht ein geschenktes Tier einen Schaden oder erwächst ein solcher aus der Schenkung selbst, hat der Beschenkte in der Regel selbst dafür aufzukommen. Eine Haftung des Schenkers besteht nach Art. 248 Abs. 1 OR nur bei Absicht oder grober Fahrlässigkeit, wenn er es beispielsweise unterlässt, den Beschenkten auf eine spezielle Eigenschaft des Tieres aufmerksam zu machen, dass das Risiko eines Schadens erheblich erhöht. Für Rechts- und Sachgewährleistungspflichten muss der Schenker (im Gegensatz zum Verkäufer) ausserdem lediglich einstehen, wenn er sich hierzu ausdrücklich verpflichtet hat (Art. 248 Abs. 2 OR).