Aussetzen und Zurücklassen
Allgemeines
Ein Tier auszusetzen bedeutet, es aus seinem geschützten Umfeld an einen Ort zu bringen, an dem sein Wohlergehen erheblich gefährdet ist und es auf sich selbst bzw. seine eigenen Kräfte und Fähigkeiten gestellt ist. Beim Aussetzen in der freien Natur ist etwa an das Anbinden eines Hundes an einem Baum, das Freilassen eines Hamsters oder einer Schildkröte, das Verjagen eines Kaninchens oder das Ausleeren eines Aquariums in einen Teich zu denken.
Zurückgelassen wird ein Tier, indem sich sein Halter oder Betreuer seiner Pflichten entledigt, indem er sich vom Tier entfernt, ohne es vorher der Obhut eines Dritten anvertraut zu haben.
Rechtliche Erfassung
Täter im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG kann jede Person sein, in deren Obhut sich ein Tier befindet. Neben dem Halter kommt beispielsweise auch ein Tiersitter infrage oder eine Person, die sich ein Tier in ungerechtfertigter Weise aneignet und sich so die Obhut über dieses anmasst (z. B ein Dieb).
Sowohl für das Aussetzen als auch für das Zurücklassen ist eine Entledigungsabsicht erforderlich, sodass eine fahrlässige Begehung nicht möglich ist. Ist ein Halter nur vorübergehend abwesend, ohne für die ausreichende Versorgung und Betreuung seines Tieres während dieser Zeit zu sorgen, liegt noch kein Zurücklassen nach Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG vor. Das Verhalten kann jedoch den Tatbestand der Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllen. Wer sich des Tieres auf besonders grausame Art entledigt, macht sich zudem wegen einer Tiermisshandlung bzw. einer qualvollen Tiertötung schuldig.