Tierhalter (tierschutzrechtlich)
Allgemeines
Tierhaltung bedeutet, Tiere in menschliche Obhut zu nehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um Nutz-, Heim-, Wild- oder Versuchstiere handelt. Als Halter gilt, wer aufgrund dieses Obhutsverhältnisses besondere Pflichten wie die Versorgung und Pflege für ein Tier übernimmt und die finanziellen Aufwendungen hierfür trägt. Diese Verantwortung erhält man beispielsweise, wenn man ein Tier kauft, als Geschenk annimmt oder einem dies einfach zufällt, beispielsweise wenn ein eigenes Tier Junge bekommt.
Der Halter ist nicht nur für das körperliche, sondern auch für das seelische Wohl seiner Tiere verantwortlich. Es genügt nicht, dass ein Heimtier nur einfach gut genährt ist, das Tier braucht zusätzlich auch Nähe und Sozialkontakte zu Artgenossen. Als Tierhalter kommen nicht nur natürlich Personen infrage, sondern etwa auch Zoofachgeschäfte, Tierheime oder Zoos.
Rechtliche Erfassung
Das Tierschutzrecht legt fest, dass der Halter (ebenso wie der Betreuer) eines Tieres für dessen Wohlergehen verantwortlich ist. Als Halter gilt, wer hinsichtlich Betreuung, Pflege, Verwendung oder Beaufsichtigung die tatsächliche Bestimmungsmacht über ein Tier hat. Entscheidend ist die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht die rechtliche Beziehung zum Tier, weshalb es irrelevant ist, ob der Halter gleichzeitig auch Eigentümer ist. Auch die Betreuereigenschaft beruht auf der tatsächlichen Beziehung zwischen Mensch und Tier. Sie kann im Gegensatz zu jener des Halters aber auch kurzfristig und einmalig sein und in fremdem Interesse, etwa nach den Weisungen des Halters, erfolgen.
Neben der Haltereigenschaft nach dem Tierschutzrecht, gibt es auch jene nach Haftpflichtrecht. Im Alltag fallen die beiden Eigenschaften aber häufig bei derselben Person zusammen. Meistens ist der Halter eines Tieres zugleich Eigentümer.