Brauche ich für das private Halten von Wildtieren eine Bewilligung?
Für Tierarten, die einem erhöhten Risiko ausgeliefert sind, dass ihnen durch falsche Haltung Schmerzen und Leiden zugefügt werden, braucht es eine amtliche Haltebewilligung. Dies gilt vor allem für Wildtiere, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, und zwar völlig unabhängig davon, ob die Haltung rein privat oder gewerbsmässig ist.
Für welche Tiere es einer Haltegenehmigung bedarf, wird in Art. 89 Tierschutzverordnung (TSchV) aufgelistet. Das gilt beispielsweise für Grosspapageien wie Kakadus, für alle (Wild-)Säugetiere wie beispielsweise Frettchen, mit Ausnahme von einheimischen Insektenfressern (etwa Spitzmaus) und Kleinnagern wie Hamster, Meerschweinchen oder Gerbils. Ebenfalls bewilligungspflichtig sind grosse Leguane, Chamäleons, Giftschlangen sowie Riesenschlangen, die mehr als drei Meter, und Fische, die in freier Natur mehr als einen Meter lang werden können.
Die Haltebewilligung wird von den kantonalen Veterinärämtern erteilt, wobei die Genehmigung in jedem Kanton beantragt werden muss, indem die Tiere gehalten werden sollen. Die Erteilung ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig: Verlangt werden unter anderem eine tiergerechte Haltung und eine Unterkunft, die bezüglich Grösse, Schutz- und Futterplätze den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Die Haltegenehmigung kann ausserdem mit Bedingungen und Auflagen
(beispielsweise bezüglich Tierart, Anzahl Tiere, Haltung, Fütterung,
Pflege oder tierärztliche Betreuung) verbunden werden. Für Wildtiere mit
besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die Bewilligung zudem
nur dann erteilt werden, wenn ein Gutachten einer unabhängigen und
anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und
Einrichtungen eine tiergerechte Unterbringung ermöglichen (Art. 92 TSchV)
Ausserdem muss man sich vorab darüber informieren, ob
neben tierschutzrechtlichen Vorschriften noch jagd- oder
naturschutzrechtliche sowie sicherheitspolizeiliche Bestimmungen zu
beachten sind. Die Kantone erlassen vor allem auch Regelungen für die
Haltung gefährlicher Tiere wie Spinnen, Skorpione oder Giftschlangen. In
einigen Kantonen ist beispielsweise für das Halten von gefährlichen
Wildtieren eine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben.
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