Ist für das private Halten von Wildtieren eine Ausbildung erforderlich?
Die Tierschutzverordnung (TSchv) zählt die Wildtiere auf, für deren private Haltung zusätzlich zur Haltegenehmigung ein Sachkundenachweis erbracht werden muss (Art. 85 Abs. 3 Tierschutzverordnung, TSchV). Neben Frettchen, Insektenfressern, Spitzhörnchen etc. sind auch bewilligungspflichtige Nagetiere, Reptilien und Vögel auf der entsprechenden Liste zu finden. Der Bewilligungsinhaber muss die Tiere selbst betreuen. Für viele Wildtiere, deren Haltung als sehr anspruchsvoll eingestuft wird, wie beispielsweise von Riesen- und Meeresschildkröten oder Krokodilen, ist sogar eine Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung (FBA) gemäss Art. 197 TSchV erforderlich.
Keine speziellen Ausbildungsanforderungen bestehen für die private
Haltung jener Wildtiere, für die es keine Haltebewilligung des
kantonalen Veterinärdienstes braucht, also etwa für Meerschweinchen,
Hamster, Chinchillas, Kanarienvögel, kleine Landschildkröten oder
Koifische. Selbstverständlich müssen aber auch hier die gesetzlichen
Haltervorschriften eingehalten und die Halter entsprechend gut über die
Bedürfnisse und Pflegeansprüche der Tiere Bescheid wissen.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.