CITES
Allgemeines
Im Zuge der immer sichtbareren Bedrohung vieler Tier- und Pflanzenarten durch den internationalen Handel wurde am 3. März 1973 in Washington D.C. das internationale Abkommen CITES („Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“), auch Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) genannt, abgeschlossen. Dieses regelt den grenzüberschreitenden Handel von seltenen, gefährdeten oder bedrohten Tieren, wobei nicht nur lebende, sondern auch tote Exemplare sowie Teile und Erzeugnisse von diesem erfasst werden, wie z.B. Elfenbein, Schildplatten, Lederwaren und Felle.
Ziel des Abkommen ist es, den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten zu kontrollieren und deren Übernutzung zu verhindern. Seit 1975 ist CITES in Kraft; die Schweiz gehört zu den Erstunterzeichnern und ist Hinterlegungsland der Originalurkunde mit Sitz des CITES-Sekretariats in Genf. Mittlerweile haben weltweit 183 Länder (Stand Oktober 2016) das Abkommen unterzeichnet.
Abstufung nach Gefährdungsgrad
Insgesamt fallen rund 5'600 Tier- und 30’000 Pflanzenarten unter den Schutz des CITES. Diese werden nach dem Grad ihrer Schutzbedürftigkeit in drei Kategorien (Anhänge I-III) eingeteilt und ihr grenzüberschreitender Handel einem Bewilligungsverfahren unterstellt.
- In der höchsten Gefährdungsstufe Anhang I werden die unmittelbar von der Ausrottung bedrohten Arten aufgeführt. Jeder Handel würde eine weitere hochgradige Gefährdung für ihr Überleben bedeuten. Eine Ein- und Ausfuhr dieser Tiere und ihrer Produkte ist daher grundsätzlich verboten und kann nur in bestimmten Ausnahmefällen für nicht kommerzielle Zwecke, für Trophäenjäger oder aus Nachzuchten zugelassen werden. In Anhang I gelistet sind etwa die meisten Elefantenpopulationen, Tiger und Menschenaffen.
- Die in Anhang II gelisteten Arten sind zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht. Sie sind jedoch bereits durch den Handel gefährdet und können vom Aussterben bedroht werden, sofern dieser nicht umfassend kontrolliert und reguliert wird. Anhang II-Exemplare dürfen daher nur dann gehandelt werden, wenn die wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates eine Nachhaltigkeitsprüfung durchgeführt hat. Zu den in Anhang II gelisteten Arten gehören etwa Landschildkröten, Riesenschlangen, Krokodile oder Löwen.
- Anhang III enthält schliesslich alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. Bei Importen von Tieren derselben Art aus anderen Staaten ist lediglich ein Ursprungszeugnis zum Nachweis der Herkunft vorzulegen.
Vertragsstaatenkonferenz
Alle zwei bis drei Jahre beruft das Sekretariat die Vertragsstaatenkonferenz, sog. CoPs (Conference of the Parties) ein, an der alle wichtigen Entscheide u.a. zu Änderungen der Anhänge bezüglich Auf- und Herabstufung des Schutzstatus einzelner Arten beschlossen und Empfehlungen für Massnahmen zur besseren Wirksamkeit des Abkommens verabschiedet werden.
Umsetzung in den Vertragsstaaten
CITES ist für seine Mitgliedstaaten bindend. Diese sind verpflichtet, den internationalen Handel mit Tier- und Pflanzenarten, die in den Anhängen gelistet sind, nach den Vorgaben des Übereinkommens einzuschränken und zu kontrollieren. Als Handel wird dabei jeder Transport über eine Grenze verstanden, unabhängig davon, aus welchem Grund der Transport erfolgt.
In der Schweiz wird CITES über das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES) sowie die dazugehörige Verordnung über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (VCITES) umgesetzt. Neben Bestimmungen zum Vollzug und der Festlegung der Strafen bei Verstössen regeln sie die Kontrolle des Verkehrs mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie die Bewilligungspflicht bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr.
Jeder Vertragsstaat hat ausserdem eine Vollzugsbehörde einzurichten, die die notwendigen Bescheinigungen und Genehmigungen für die Aus- und Einfuhr von geschützten Arten erteilt.
Aufgrund ihrer Rolle als Dispositarstaat und des Sitzes des internationalen Sekretariats kommt der Schweiz eine besondere Rolle zu. Für die nächsten drei Jahre präsidiert zudem der Schweizervertreter, Dr. Mathias Lörtscher (Leiter des Fachbereichs Artenschutz und Drittlandimporte beim BLV) das Tierkomitee (Animal Commitee) von CITES. Die Pressemeldung vom 05.10.2016 finden Sie hier.
Wirkungen von CITES
Durch CITES kann der weltweite Handel mit Tieren gefährdeter Arten und ihrer Produkte erheblich eingeschränkt werden, wenn dessen Bestimmungen denn effizient angewendet und vollzogen werden. Dies ist jedoch nicht immer und überall gleich gewährleistet. Ziel von CITES ist auch nicht den internationalen Handel mit Wildtieren generell zu unterbinden, sondern vielmehr eine nachhaltige Nutzung zu erreichen.
CITES reglementiert zudem nur den Handel mit solchen Arten, die von den
Vertragsstaaten durch Abstimmung unter den Schutz des Abkommens gestellt
wurden.
Anzumerken bleibt ausserdem, dass das Übereinkommen die Tiere in ihren natürlichen Lebensräumen nicht zu schützen vermag, weil es bloss auf den grenzüberschreitenden Handel Anwendung findet. Tierschutzfragen, wie Fang, Tötung, Transport oder Haltung auf Zuchtfarmen werden nicht von CITES erfasst, da Regelungsgegenstand von CITES der Arten- und nicht der Tierschutz ist.