Transporte
Allgemeines
Als Tiertransport bezeichnet man die mit Strassenfahrzeugen, Schiffen, Flugzeugen oder der Eisenbahn durchgeführte Beförderung lebender Tiere. Ein Transport kann für die betroffenen Tiere, insbesondere für stressempfindliche Arten und Individuen, belastend sein. Zu geringe Transportflächen, gefährliche Rampen, unerlaubte Treibmittel und andere Missstände treten insbesondere bei der Beförderung von Schlachttieren auf, deren letzte Reise in der Schweiz bis zu sechs Stunden dauern und mit erheblichen Belastungen verbunden sein kann.
Internationale Transporte führen oft über riesige Strecken und dauern teilweise mehrere Tage oder Wochen, wobei erhebliches Tierleid und Ausfälle in Kauf genommen werden. Als problematisch erweisen sich auch illegale Transporte, etwa im Rahmen des Handels mit Welpen oder Tieren geschützter Arten, die oft unter völlig ungeeigneten Bedingungen in die Schweiz befördert werden. Tierkategorien wie Heim-, Sport-, Ausstellungs- oder Zirkustieren kommt aufgrund ihres hohen materiellen oder affektiven Werts hingegen meist eine weit bessere Transportbehandlung zu.
Rechtliche Erfassung
Tiertransporte müssen schonend und ohne unnötige Verzögerung erfolgen. Die Fahrtzeit ab Verladeplatz darf höchstens sechs Stunden betragen (Art. 15 Abs. 1 TSchG). Sodann sind die Grundsatzbestimmungen von Art. 4 TSchG und die Detailbestimmungen der Tierschutzverordnung zu beachten. Danach müssen Tiere in geeigneter Weise für den Transport vorbereitet und – soweit nötig – vor dem Transport getränkt und gefüttert werden (Art. 156 TSchV). Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen die Tiere dabei schonend behandeln (Art. 157 Abs. 1 TSchV. Art. 160 TSchV enthält Regeln für den Umgang mit bestimmten Tierarten.
Zu beachten ist ausserdem Art. 16 TSchV über die verbotenen Handlungen an Tieren i.V.m. den Strafnormen von Art. 26 und Art. 28 TSchG. Ausdrücklich untersagt sind unter anderem das im Rahmen des Ein- und Ausladens immer wieder vorkomende Schlagen auf Augen und Geschlechtsteile oder das Brechen und Quetschen des Schwanzes. Bei Lufttransporten darf von den Transportbestimmungen abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht geschädigt werden (Art. 168 TSchV). Der Paketversand von Tieren ist ausnahmslos untersagt (Art. 16 Abs. 2 lit. k TSchV).
Bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten müssen zudem die Anforderungen und Regelungen der EDAV (Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten) eingehalten werden. Diese geht gemäss Art. 1 Abs. 2 EDAV der TSchV vor. Zudem ist im Rahmen grenzüberschreitender Beförderungen das Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport zu berücksichtigen. Für die Durchfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Geflügel per LKW durch die Schweiz gilt ein Transitverbot.