Hitzestress
Allgemeines
Von Hitzestress spricht man, wenn der Körper eines Tieres oder eines Menschen mehr Wärme erzeugt oder mehr Wärme auf ihn einwirkt, als er abgeben kann. Ausserhalb der sogenannten thermoneutralen Zone, d.h. jenes Bereichs, in der die normale Körpertemperatur ohne Energieaufwand konstant gehalten werden kann, ist aktives Aufwärmen oder Abkühlen notwendig. Dies geht bei Mensch und Tier zwangsläufig mit Einschränkungen anderer Körperfunktionen einher, so beispielsweise mit der Schwächung des Immunsystems, weniger Wachstum, geringerer Fruchtbarkeit, niedrigerer Milchproduktion, höherer Herzfrequenz, gedrosselter Nierenfunktion und weniger Harnabsatz, Unkonzentriertheit, eingeschränkter Atemfunktion sowie unter Umständen psychischen und emotionalen Auswirkungen wie etwa Gereiztheit.
Hitzestress kann somit die Gesundheit beeinträchtigen und wirkt sich in jedem Fall negativ auf das Wohlergehen aus. Bei vielen Tieren wird die damit oftmals einhergehende Passivität fehlinterpretiert und Hitzestress erst dann bemerkt, wenn bereits eine starke Ausprägung der entsprechenden Anzeichen vorhanden ist.
Entscheidend ist hierbei nicht allein die Temperatur, sondern auch die Luftfeuchtigkeit.
Ab wann Hitzestress einsetzt, ist nicht nur tierartspezifisch, sondern – ebenso wie beim Menschen – auch individuell unterschiedlich. Tiere in menschlicher Obhut sind je nach Haltungsart bei warmen Temperaturen oft nicht in der Lage, selbst Abhilfe durch Aufsuchen eines kühleren Orts zu schaffen, wenn ihre körperliche Anpassungsfähigkeit ans Limit kommt. Tierhaltende tragen daher eine grosse Verantwortung und stehen in der Pflicht, geeignete Massnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung von Hitzestress bei ihren Tieren zu treffen. Tiere müssen sich der Hitze entziehen und, sofern dies nicht möglich ist, zumindest abkühlen können.
Beachtung tierartspezifischer Bedürfnisse
Kühe und Kälber ertragen hohe Temperaturen nur schwer. Bei laktierenden, d.h. Milch produzierenden Kühen setzt Hitzestress aufgrund der hierdurch erhöhten Wärmeproduktion nachweislich bereits ab 22 Grad ein und intensiviert sich mit jedem Grad merklich. Hochleistungskühe sowie Kühe, die soeben ein Kalb geboren haben oder kurz davorstehen, sind dabei besonders empfindlich. Kälber reagieren nach aktuellem wissenschaftlichem Stand ab ca. 26 Grad im Schatten mit Anzeichen von Hitzestress. Werden sie bei solchen Temperaturen in besonnten "Kälber-Iglus" gehalten, führt dies nicht selten zu einer Überhitzung des Körpers, die bis hin zum Tod führen kann. Kälber im Wachstum – gerade bei schnell wachsenden Hochleistungsrassen – sind noch weniger als erwachsene Tiere in der Lage, sich an extreme Wetterbedingungen anzupassen. Bei Hitze beginnen Kälber zu schwitzen, dabei atmen sie mit erhöhter Frequenz. In Iglu-Haltung ist es ihnen infolge der stark beschränkten Platzverhältnisse nicht möglich, einen angemessen luftigen oder schattigen Platz aufzusuchen. Aufgrund ihrer Beschaffenheit erhitzen sich Kälber-Iglus bei hohen Temperaturen sehr schnell und oftmals so stark, dass die Kälber es sogar vorziehen, in der Sonne zu stehen, weil die Stauhitze im Iglu unerträglich ist.
Hühner können ihre Körpertemperatur nicht durch Schwitzen regulieren, vielmehr erfolgt dies mit Hilfe der Luftsäcke, wobei die Wärme unter anderem über den Kamm und die Kehllappen abgeleitet wird. Als Stressanzeichen bei Hühnern gelten unter anderem das Anheben bzw. "Abstellen" der Flügel, Hecheln sowie Kehlflattern. Gerade in Betrieben mit sehr hohen Beständen von mehreren Tausend Tieren verursacht die hohe Tierdichte im Stall in Verbindung mit der Bauweise der Stallungen innert kurzer Zeit einen qualvollen Erstickungstod, wenn das zwingend erforderliche Belüftungssystem ausfällt, weshalb eine permanente Überwachung vonnöten und ein Notaggregat bereitzuhalten ist.
Auch Schweine können nicht schwitzen, was ihnen die Regulierung der Körpertemperatur erschwert. Wichtige Indikatoren für die Beurteilung der Hitzebelastung ist die Atemfrequenz, die Hautoberflächentemperatur und die Lage beim Liegen, was nach einer guten Beobachtung verlangt. Natürlicherweise kühlen sich Schweine in einer Suhle ab. Die Schlammschicht kühlt und schützt die empfindliche Haut vor Sonneneinstrahlung. Solche Suhlen werden nahezu allen in der Schweiz gehaltenen Schweinen jedoch verwehrt, weshalb anderweitig für Abhilfe zu sorgen ist.
Im Vergleich zu Hühnern oder Schweinen werden Schafe häufig im Freien gehalten. Sie gelten als robust, genügsam und anpassungsfähig, ihre Bedürfnisse werden hierbei jedoch häufig vernachlässigt. Ob im Freien oder im Stall: Warme Temperaturen können bei Schafen erhebliches Leiden verursachen, wobei die Wärmeempfindlichkeit stark variieren kann. Rasse, Alter und Schurzustand sind ebenso entscheidend wie die individuelle Anpassungsfähigkeit, die gemäss wissenschaftlichen Studien signifikant variiert. Trächtige Schafe und Schafe mit Jungtieren sowie gesundheitlich beeinträchtigte Tiere reagieren auf aussergewöhnliche Witterungsbedingungen sensibler.
Besondere Gefahren in Bezug auf einen lebensgefährlichen Hitzestau bergen auch der Sonne ausgesetzte oder in wenig belüfteten Räumlichkeiten mit Stauwärme untergebrachte Kleintierställe, Käfige, Terrarien und Aquarien aller Art.
Für in solchen Behältnissen gehaltene Tiere, häufig zum Beispiel Kaninchen, Kleinnager, Vögel und wechselwarme Tiere wie Reptilien, können diese zur grausamen Todesfalle werden, wenn nicht ausreichend für Kühlung und Belüftung gesorgt wird. Dasselbe gilt für Aussengehege, die nicht über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten am kühlenden Schatten verfügen. Das Trink- und das Badewasser sind zwingend täglich auszuwechseln und die entsprechenden Gefässe beim Wechsel zu reinigen.
Die zunehmenden Hitze- und Trockenheitsperioden lassen nicht nur die Luft-, sondern auch die Wassertemperaturen in Gewässern zeitweise stark ansteigen. Darunter leiden insbesondere Fische: Zu klein dimensionierte, zu flache oder der Sonne schutzlos ausgesetzte Gartenteiche verursachen bei hohen Temperaturen Hitzestress und begünstigen Krankheiten. Beides führt nicht selten zum Tod der Tiere. Pflanzen, schattige Bereiche, eine gute Belüftung und eine gesicherte Sauerstoffzufuhr sind unabdingbare Voraussetzungen, um das Wohlergehen der Wasserbewohner zu gewährleisten. Das Tierschutzrecht schreibt als absolutes Minimum eine beschattete Wasseroberfläche von mindestens 10 Prozent des Teiches oder im Freien stehenden Haltebeckens und für letztere eine der Fischart entsprechende Strömung vor. Ausnahmen in Bezug auf die Beschattung gelten für die Wintermonate sowie bei Haltung der Tiere in natürlichen Gewässern mit bestocktem Ufer oder in Teichen mit mehr als 2 m Wassertiefe (Art. 15 Wildtierverordnung BLV).
Selbst die dem Menschen besonders nahe stehenden Hunde haben erfahrungsgemäss häufig unter der Missachtung ihrer Bedürfnisse zu leiden: Obwohl allgemein bekannt sein sollte, dass die Temperatur in einem an der Sonne geparkten Auto innert kurzer Zeit stark ansteigt, werden auch in der heissen Jahreszeit regelmässig Hunde in Fahrzeugen zurückgelassen. Solche Situationen sind für die betroffenen Tiere qualvoll und können ohne Weiteres tödlich enden, selbst wenn durch das Offenlassen schmaler Fensterspalten vermeintlich für Frischluft gesorgt wird. Oftmals wird verkannt, dass die die Hitzeentwicklung im Auto auf diese Weise aufgrund der fehlenden Luftbewegung nicht verhindert werden kann. Auch an wolkenbedeckten, aber schwülen Tagen steigt die Temperatur im Innern eines Fahrzeugs erheblich an, wodurch selbst schattige Parkplätze oder Parkhäuser zur Hitzefalle werden. Die zu geringe Luftzufuhr hindert die Tiere am notwendigen Wärmeaustausch durch Hecheln und Verdunstung, was Stress verursacht, der bis zum Hitzetod infolge Kreislaufzusammenbruchs führen kann. Weitere Gefahren für Hunde im Sommer stellen glühend heisse Asphaltböden dar, die zu Verbrennungen an den Pfoten führen können, sowie Sonnenbrand an kaum behaarten Körperstellen wie Nase oder Ohrmuscheln.
Bei anhaltenden extremen sommerlichen Bedingungen können auch frei lebende Wildtiere in Bedrängnis geraten. Eine rechtlich verankerte Nothilfepflicht, wie sie in Bezug auf Menschen in unmittelbarer Lebensgefahr (Art. 128 StGB) besteht, existiert nicht. Insekten, Igel, Vögel und andere Tiere nehmen in geeigneten Gefässen angebotenes Wasser jedoch gerne an. Dabei kann durch Ausstiegshilfen verhindert werden, dass Wasserschalen zu Insektenfallen werden.
Beachtung individueller Bedürfnisse
Tiere sind Individuen mit unterschiedlichen Charakteren, Persönlichkeitsmerkmalen und Empfindlichkeiten. Auch dies ist im Rahmen des Umgangs mit ihnen stets zu berücksichtigen.
Gerade auf hitzeempfindliche, ältere oder kranke Tiere ist an heissen Tagen besonders achtzugeben, sie brauchen angemessene Abkühlungs- und Ruhephasen. Um Hitzetage möglichst angenehm zu gestalten, gilt es als tierhaltendende Person, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen. Für einen ausgeglichenen Flüssigkeitshaushalt ist dem Tier stets frei zugängliches, frisches und sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen. Kühle Plätze unter Bäumen oder auf der kühlen Erde werden in den Sommermonaten von den meisten Tieren als Rückzugsort bevorzugt. Generell muss die Unterkunft des Tieres so ausgestaltet sein, dass es vor starker Sonneneinstrahlung geschützt ist. Ist das Tier geschwächt, legt es sich flach auf den Boden, atmet es auffällig oder hechelt es stark und weist es blasse Schleimhäute auf, können dies Anzeichen für einen Hitzschlag sein, der einer sofortigen medizinischen Abklärung bedarf.
Wasser ist ein Hauptfaktor zur Linderung von Hitzestress, wobei auch die Wasserqualität ausschlaggebend ist.
Zu beachten ist überdies, dass Wasser auch in einer tierartspezifisch angepassten Form anzubieten ist, die es den betroffenen Tieren ermöglicht, nach Bedarf Flüssigkeit aufzunehmen. So ist bei Tränken beispielsweise auf eine ausreichende Durchflussgeschwindigkeit bei der Wasseraufnahme zu achten; Nippeltränken etwa sind hierfür oftmals wenig geeignet.
Welche Massnahmen angemessen sind, hängt nicht nur von der Tierart und vom individuellen Tier, sondern auch von der konkreten Situation ab. Ob ein Lüfter oder eine Vernebelungsanlage ausreicht, kann nicht generell beurteilt werden. In manchen Fällen können gutgemeinte Massnahmen bei falscher Anwendung sogar kontraproduktiv wirken, indem beispielsweise unabsichtlich die Luftfeuchtigkeit erhöht wird, was es den betroffenen Tieren erschwert, körperlich für Ausgleich zu sorgen. Es ist daher von grösster Bedeutung, dass Tierhaltende sich gründlich mit der Thematik auseinandersetzen und sich bereits vor dem Einsetzen hoher Temperaturen mit geeigneten Massnahmen befassen. Vorkehrungen sind nicht erst zu treffen, wenn die Tiere bereits leiden, vielmehr ist durch angepasstes Management und gegebenenfalls technische Hilfsmittel dafür zu sorgen, dass Tiere vor Hitzestress bewahrt werden.
Verantwortung des Tierhalters
Die Tierschutzgesetzgebung hält detaillierte Anforderungen an Tierhaltende fest. Es ist aber nicht möglich, alle für Tiere gefährlichen Situationen durch konkrete Regelungen abzudecken, vielmehr muss in zahlreichen Fällen allein auf die allgemeinen Grundsätze des Tierschutzrechts abgestellt werden, womit den Tierhaltenden eine grosse Verantwortung zukommt – selbst wenn spezifische Regelungen fehlen. Sie stehen in der Pflicht, sich rechtzeitig über Gefahren und Risiken für ihre Tiere zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um ihren bestmöglichen Schutz zu gewährleisten. Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Tiere sind gemäss Art. 3 Abs. 1 TSchV so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Unterkünfte und Gehege müssen unter anderem mit Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein. Ob die Pflege angemessen ist, beurteilt sich nach dem Stand der Erfahrung und der Erkenntnisse der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene in Bezug auf die Bedürfnisse der Tiere (Art. 3 Abs. 2 und 3 TSchV). Eine besondere Schutzpflicht für Tierhaltende gilt gemäss Art. 6 TSchV in Bezug auf Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können. Diese Regelung bezieht sich nicht allein auf besonders empfindliche Tierarten, vielmehr ist das Individuum und die konkrete Situation zu beurteilen.
So sind beispielsweise für Schafe, die gemeinhin als robust und anpassungsfähig gelten, ebenso Schutzvorkehrungen zu treffen wie für Tierarten, deren Sonnen- oder Wärmeempfindlichkeit bekannter ist. Zwar gelten dauernd im Freien gehaltene Haustiere gegenüber Tieren, die sich an Stallbedingungen gewöhnt haben, als resilienter. Die missverständliche Formulierung in Art. 36 Abs. 1 TSchV, wonach Haustiere „nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt“ sein dürfen, ist allerdings auch gemäss Rechtsprechung eng auszulegen. Schutzmassnahmen dienen primär dazu, drohenden Beeinträchtigungen vorzubeugen, weshalb sie zu ergreifen sind, bevor tatsächlich Belastungen auftreten (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 4.2.3).
Keine Vorkehrungen sind in der zu beurteilenden Situation also lediglich dann nötig, wenn eine Anpassung jedes betroffenen Tieres problemlos möglich ist, etwa indem es sich der Witterung selbstständig entziehen oder sich abkühlen kann. Nur besonders grosszügige und gut strukturierte Gehege lassen dies in der Regel zu, weshalb sich mit Blick auf zu erwartende hohe Temperaturen fast immer eine Handlungspflicht ergibt. Ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Witterungsschutz – beispielsweise ein Unterstand – muss stets allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe, Wind und starker Sonneneinstrahlung bieten sowie ausreichend trockene Liegeplätze aufweisen (Art. 36 Abs. 1 TSchV) wobei sich in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren tierartspezifische Mindestflächenvorgaben finden. Auch in Sömmerungsgebieten ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird Art. 36 Abs. 2 TSchV.
Individualschutzprinzip
Aufgrund des tierschutzrechtlichen Individualschutzprinzips ist darauf zu achten, dass sich jedes einzelne Tier adaptieren kann und nicht etwa bloss die Mehrheit einer Herde, eines Schwarms oder eines Rudels. Ein einziges Tier, das in seiner Anpassungsfähigkeit überfordert ist und durch Unterlassen der Fürsorgepflicht des Tierhaltenden leidet oder zu Schaden kommt, reicht für die Erfüllung des Tatbestands der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a oder b TSchG in objektiver Hinsicht aus.
Weil betroffene Tiere meist nicht in der Lage sind, auf ihre Not aufmerksam zu machen, sind nicht nur Tierhaltende, sondern alle Personen zur Wachsamkeit aufgerufen. Im Falle problematischer oder gefährlicher Situationen für Tiere ist der Tierhalter zur unverzüglichen Behebung des Missstands zu kontaktieren. Sind bereits Anzeichen von Überforderung bei den betroffenen Tieren vorhanden, ist die Sachlage zusätzlich umgehend dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst und der Polizei zu melden.
Strafrechtliche Konsequenzen
Tierhaltende, die es versäumen, rechtzeitig die notwendigen Massnahmen zu treffen – beispielsweise einen ausreichenden Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen – machen sich strafbar. Dabei kommt etwa der Tatbestand der Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG in Betracht – allerdings nur dann, wenn noch keine ernsthafte Gefahr für das Wohl der Schafe entstanden ist. Ab jenem Zeitpunkt, in dem aufgrund der Überforderung der Anpassungsfähigkeit einzelner Tiere deren Wohlergehen ernsthaft gefährdet ist, liegt eine Vernachlässigung nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG vor. Treten bei einem Tier tatsächlich Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst auf, so ist das Verhalten des Tierhalters aufgrund seiner Fürsorgepflicht gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB zu qualifizieren. Führt der Hitzestress sogar zum Tod des Tieres, macht sich der Halter wegen qualvoller Tötung nach Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG strafbar.
Wer seinen Hund oder ein anderes Tier bei hohen Temperaturen im geparkten Auto zurücklässt, macht sich wegen (ggf. versuchter) Misshandlung oder sogar wegen qualvoller Tötung nach Art. 26 Abs. 1 oder 2 TSchG strafbar.
Wer auf einen Hund in einem überhitzten Fahrzeug aufmerksam wird, sollte zunächst versuchen, den Halter ausfindig zu machen. Ist dies innert nützlicher Frist nicht möglich, ist die Polizei oder die Feuerwehr zu alarmieren, die das Tier mit geeigneten Werkzeugen befreien kann. Besteht bereits akute Lebensgefahr für den Hund, sodass deren Eintreffen nicht mehr abgewartet werden kann, sind Drittpersonen zur Befreiung des Tieres befugt – selbst unter Inkaufnahme der (dazu notwendigen) Sachbeschädigung am Auto. Der Tierretter kann sich in einer solchen Situation darauf berufen, im mutmasslichen Sinne des Tierhalters gehandelt zu haben – rechtlich wird dabei von einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer mutmasslichen Einwilligung gesprochen. Der Tierhalter wird den durch die Beschädigung entstandenen finanziellen Schaden folglich selbst tragen müssen, soweit die Verhältnismässigkeit gewahrt ist.
Weitere Informationen:
- TIR-Spezialanalyse Schafe, ab Seite 80
- Veterinäramt Zürich, Merkblatt Fische – Schmerzen und Leiden erkennen
- BLV-Fachinformation Tierschutz: Massnahmen gegen Hitzestress bei Kälbern
- Rechtsauskunft: Macht man sich strafbar, wenn man die Scheibe eines in der prallen Sonne stehenden Autos einschlägt?
- BauernZeitung: So gehen Nutztiere mit der Hitze um
- BauernZeitung: Auch Haustiere spüren die Hitze – mit diesen Tipps schaffen Sie Abhilfe