Besuchsrecht
Allgemeines
Bei der Auflösung eines Gemeinschaftsverhältnisses – sei dies nun eine Ehe, ein Konkubinat oder eine gewöhnliche Wohngemeinschaft – müssen sich die Parteien darüber verständigen, wer zukünftig die Obhut über bisher gemeinsam gehaltene Heimtiere übernimmt. Im Optimalfall können die Halter sich einvernehmlich einigen und eine Lösung zum Wohle des Tieres finden. Ist dies jedoch nicht möglich, kann jede Partei vom Richter die Zuteilung der betreffenden Tiere verlangen.
Dabei bekommt derjenige die Tiere, der ihnen unter tierschützerischen Gesichtspunkten die bessere Unterbringung bieten kann (Art. 651a Abs. 1 ZGB). Nicht selten bestehen aber auch enge emotionale Bande zwischen dem Tier und jener Partei, die auf die Haltung verzichten muss. Zur Abfederung entsprechender Härtefälle haben die Parteien die Möglichkeit, ein Besuchsrecht zum Tier zu vereinbaren.
Anspruch auf ein Besuchsrecht?
Jene Partei, der ein Heimtier nicht zugesprochen wird, hat grundsätzlich Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Daneben kann ihr auch ein Besuchsrecht eingeräumt werden, sofern der neue Alleineigentümer damit einverstanden ist. Das Besuchsrecht bei Tieren lehnt sich an jenes bei Kindern i.S.v. Art. 133 und 273ff. ZGB an. Praktikabel ist diese Regelung vor allem bei Hunden, während sie für ortsgebundene Tiere kaum angewendet werden kann.
Es empfiehlt sich, gewisse Punkte vertraglich zu regeln, beispielsweise wer die während der Betreuungsdauer anfallenden Kosten übernimmt oder wer für allfällige vom Tier verursachte Schäden aufzukommen hat. Festhalten sollte man zudem auch, dass von der Besuchsordnung nur aus wichtigen Gründen abgewichen werden darf.