Zuteilung
Allgemeines
Tiere können nicht nur einer einzelnen, sondern auch mehreren Personen gemeinschaftlich gehören. Bei der Auflösung eines Gesamt- oder Miteigentumsverhältnisses ergeben sich nicht selten Streitigkeiten über die Zuteilung, sodass diese letztlich vom Richter vorgenommen werden muss.
Besonders unerbittlich können die Auseinandersetzungen sein, wenn es um die Zuteilung von Tieren geht, auf die verschiedene Parteien einen Anspruch erheben. Denkbar sind solche Fälle etwa im Rahmen von Scheidungen oder bei erbrechtlichen Zuteilungsfragen.
Weitere Informationen
Art. 651a Abs. 1 ZGB räumt dem Richter die Möglichkeit ein, bei der Auflösung von gemeinschaftlichem Eigentum an Tieren das Alleineigentum im Streitfall jener Partei zuzusprechen, die ihnen in tierschützerischer Hinsicht die bessere Unterbringung gewährleistet. Hierbei ist einzig auf die Interessen des Tieres an tiergerechter Haltung, Pflege und Unterbringung abzustellen. Zu diesem Zweck kann der Richter über die Partei- und Zeugenbefragung hinaus beispielsweise auch den behandelnden Tierarzt in das Beweisverfahren einbeziehen und allenfalls ein Gutachten bei einer anerkannten Fachperson aus den Bereichen Heimtierethologie oder Tierpsychologie einfordern.
Jene Partei, die das Tier nicht zugesprochen erhält, hat einen Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 651a Abs. 2 ZGB). Denkbar ist auch die Einräumung eines Besuchsrechts nach Art. 133 und 273ff. ZGB. Für die Dauer des Zivilprozesses trifft das Gericht nach Art. 651a Abs. 3 ZGB die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres. Art. 651a ZGB ist lediglich auf Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden – im Wesentlichen also nur auf Heimtiere – anwendbar.