Seit anfangs April 2003
gelten Tiere in der Schweiz nicht mehr als Sachen. Das vorliegende Kapitel umfasst
Ausführungen zum entsprechend revidierten Privatrecht (u.a. Grundsatz, Affektionswert,
Erbrecht, Pfändung) sowie zum Tier im Privatrecht generell (u.a. Mietrecht,
Ehescheidung, Besuchsrecht).
Das
Verhalten und die Pflichten des Menschen gegenüber Tieren werden in erster
Linie durch die verwaltungs- und strafrechtlichen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes
(TSchG) und der zugehörigen Verordnung (TSchV) geregelt. Daneben
findet sich aber auch im Privatrecht eine grosse Zahl von Vorschriften, die
sich entweder direkt auf Tiere beziehen oder zumindest indirekte Auswirkungen
auf diese haben. Als privatrechtlicher Tierschutz wird in
diesem Sinne jener Teil des Tierschutzrechts bezeichnet, der dem Schutz von
Tieren bzw. der Achtung ihres Andersseins auf der Grundlage zivilrechtlicher
Bestimmungen Rechnung trägt. Im Gegensatz zum straf- bzw. verwaltungsrechtlichen Tierschutz
geht es dabei weder um die Sanktionierung von Tierschutzdelikten noch um die
Vornahme allfälliger Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der
Tierschutzgesetzgebung, sondern um die Einordnung von Tieren in die
Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen und die Wahrnehmung tierlicher
Interessen mit den Mitteln des Privatrechts.
Die
praktische Ausgestaltung des privatrechtlichen Tierschutzes in der Schweiz hat
durch verschiedene am 1. April 2003 in Kraft getretene Gesetzesänderungen eine
markante Aufwertung erfahren. Nach über zehnjährigen intensiven Vorarbeiten
wurden die Tiere im schweizerischen Recht auf dieses Datum hin vom reinen
Objektstatus befreit und nehmen seither eine eigene Rechtsstellung zwischen Personen und Sachen
ein. In Anlehnung an die Rechtslage in Deutschland, Österreich und Frankreich, wo Tieren teilweise schon seit mehr als zehn
Jahren eine besondere zivilrechtliche Stellung zukommt, legt der neue Art. 641a
Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB) ausdrücklich fest, dass sie nunmehr auch
in der Schweiz keine Sachen mehr darstellen, womit ihrer Eigenart als
empfindungs- und leidensfähige Lebewesen gebührend Rechnung getragen wird. Zwar
fanden sich im eidgenössischen Privatrecht bereits zuvor vereinzelte Normen mit
tierschützerischem Hintergrund, mit der Lösung der Tiere vom reinen
Objektstatus wurden diese in juristischer Hinsicht nun aber grundlegend neu
eingeordnet. Vor dem Hintergrund des neuen Art. 641a ZGB, der explizit festhält, dass
Tiere keine Sachen sind, wurden auch verschiedene andere Kapitel des
Privatrechts - wie etwa das Fund-, Erb-, Scheidungs- und Schadenersatzrecht – der veränderten
Mensch-Tier-Beziehung angepasst. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch,
dass sich die privatrechtlichen Bestimmungen - im Gegensatz zum verwaltungs-
und strafrechtlichen Tierschutz des Tierschutzgesetzes - nicht nur auf Wirbel-, sondern vielmehr auf sämtliche Tiere
beziehen.
Die meisten der neu eingeführten Normen (nicht
aber der Grundsatzartikel 641a ZGB) beschränken
sich hingegen auf im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbs- oder
Vermögenszwecken gehaltene Tiere. In der Praxis werden somit weitgehend nur Heimtiere geschützt, d.h. jene Tiere, die der Mensch
ausschliesslich aus emotionalen Gründen und ohne wirtschaftliche Absichten in
seiner unmittelbaren Umgebung hält. Zumindest für diese bedeuten die sog.
"Grundsatzartikel Tiere" gesamthaft
die längst fällig gewesene Abkehr von einer Rechtslage, die der in den letzten
Jahrzehnten allgemein gewandelten Mensch-Tier-Beziehung nicht mehr gerecht
wurde und weder dem Empfinden noch den Gewohnheiten unserer Gesellschaft
entsprochen hat. Anzuführen bleibt ausserdem, dass bei Weitem nicht alle
privatrechtlichen Bereiche, in denen der Umgang mit Tieren von erheblicher
praktischer Relevanz sein kann, durch die Gesetzesrevision erfasst wurden.
Keine Änderung erfahren haben etwa das Arbeitsrecht, das Haftpflichtrecht, die juristische Situation bei
Veräusserungs- und Gebrauchsüberlassungsverträgen sowie bei
der Heimtierhaltung in Mietwohnungen. Gemäss Art. 641a Abs. 2 ZGB gelten für Tiere in
diesen Bereichen weiterhin die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.