Stiftung für das Tier im Recht

Rigistrasse 9

CH-8006 Zürich

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  • 2010_03_18 TIR mit Maria Becker im 3D-Wonderland

    TIR mit Maria Becker im 3D-Wonderland TIR mit Maria Becker im 3D-Wonderland Als Überraschung zu ihrem 90. Geburtstag durfte das Team der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) die legendäre deutsche Theaterschauspielerin Maria Becker ins Kino ausführen, wo man sich gemeinsam "Alice in Wonderland" in 3D anschaute. Der gesamte Anlass bereitete allen Beteiligten viel Freude. 18.03.2010 Maria Becker, eine der bedeutendsten deutschen Theaterschauspielerinnen des 20. Jahrhunderts, die von Thomas Mann über Friedrich Dürrenmatt und Max Frisch mit allen Grössen des Genres zusammengearbeitet hat, ist der ...


  • 2010_07_30 Rechtslage zur Tötung überzähliger Tiere

    Rechtslage zur Tötung überzähliger Tiere Rechtslage zur Tötung überzähliger Tiere Die aktuelle Diskussion um die Tötung der beiden Bärenjungen Urs und Berna (Bärenpark, Kanton Bern) stellt ein anschauliches Beispiel für den im schweizerischen Recht fehlenden, jedoch dringend notwendigen allgemeinen Lebensschutz für Tiere dar. Christine Künzli von der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) erläutert die entsprechende Rechtslage im Internet-TV "VJii" und spricht sich dabei für einen juristischen Lebensschutz von Tieren aus. 30.07.2010 Das Schweizer Tierschutzgesetz (TSchG) schützt das Wohlergehen ...


  • 2010_12_15 TIR erfreut über EU-Entscheid zum Schutz von Hunden und Katzen

    TIR erfreut über EU-Entscheid zum Schutz von Hunden und Katzen TIR erfreut über EU-Entscheid zum Schutz von Hunden und Katzen Die Europäische Union (EU) dehnt ihre Kompetenz im Bereich Tierschutz künftig auf Hunde und Katzen aus und will damit das Problem verwahrloster Streunertiere angehen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) freut sich über diesen historischen Entscheid, der für unzählige Tiere neue Hoffnung bedeutet. 15.12.2010 Der EU-Ministerrat hat mit Beschluss vom 29. November 2010 entschieden, Hunde und Katzen in den künftigen Tierschutzaktionsplan (2011-2015) zu integrieren und d...


  • 2008_12_01 Zürcher Stimmvolk sagt Ja zum neuen Hundegesetz sowie zur Version mit Kampfhundeverbot

    Zürcher Stimmvolk sagt Ja zum neuen Hundegesetz sowie zur Version mit Kampfhundeverbot Zürcher Stimmvolk sagt Ja zum neuen Hundegesetz sowie zur Version mit Kampfhundeverbot Gestern hat das Zürcher Stimmvolk über das neue Hundegesetz abgestimmt. Fast 80 Prozent haben die Hauptvorlage angenommen, gut 61 Prozent die schärfere Variante mit einem Verbot gewisser Hunderassen. Die Stichfrage fiel zugunsten der Version mit Kampfhundeverbot aus. 01.12.2008 Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst grundsätzlich das Ja zum neuen Hundegesetz des Kantons Zürich, bedauert jedoch den Entscheid des ...


  • Basel-Stadt

    ...en (§ 7 Abs. 1 lit. a WJV/BS).Hunde müssen während der Hauptsetz- und Brutzeit (vom 1. April bis 31. Juli) im Wald und an den angrenzenden Wiesen an der Leine geführt werden (§ 9 Abs. 1 WJV/BS). Ausgenommen davon ist tagsüber im Landschaftspark Wiese die gesamte rechte Wiesenseite und auf der anderen Flussseite der Uferbereich zwischen Fluss und Wiesendammweg (§ 9 Abs. 3 WJV/BS). 3. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde ist vor Anschaffung des Hundes eine Haltebewilligung einzuholen (§ 9 Abs. 1 Hundegesetz/BS). Personen, die m...


  • Genf

    ...du 14 octobre 2012 (A 200)Loi sur la faune (LFaune) du 7 octobre 1993 ( M 5 05)Règlement d’application de la loi sur la faune (RFaune) du 13 avril 1994 (M 5 05.01) 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Hundehaltende sind verpflichtet, ihre Hunde so zu erziehen, dass sie sozialisiert werden und für die Öffentlichkeit, andere Tiere und die Umwelt keine Gefahr darstellen (Art. 15 Abs. 1 LChiens/GE).Als Hundehaltende gilt diejenige Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über einen Hund innehat und darüber entscheidet, wie er gehalten, behandelt und überwacht wird (Art. 11 Abs. 1 ...


  • Band 1: Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis

    Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis Gieri Bolliger / Michelle Richner / Andreas Rüttimann Das vorliegende Buch liefert eine umfassende und praxisnahe Darstellung des seit 2008 geltenden Schweizer Tierschutzstrafrechts. Sämtliche Tatbestände werden eingehend kommentiert und ihre praktische Anwendung anhand einer reichhaltigen Kasuistik veranschaulicht. Auf der Grundlage einer vertieften Untersuchung der Tierschutzstrafpraxis seit 1982 werden zudem die teilweise erheblichen Vollzugsmängel aufgezeigt und konkrete Lösungsvorschläge präsentiert. Das Werk richtet sich als sachliche ...


  • Band 3: Wahrnehmung tierlicher Interessen im Straf- und Verwaltungsverfahren

    Wahrnehmung tierlicher Interessen im Straf- und Verwaltungsverfahren Gieri Bolliger / Antoine F. Goetschel Weil Tiere sich nicht selbst für ihre Anliegen einsetzen können, sind sie auf «Fürsprecher» angewiesen, die dies stellvertretend für sie tun. Dies gilt vor allem auch in tierschutzrechtlichen Verfahren vor Administrativ-, Strafuntersuchungs- und gerichtlichen Behörden. Die vorliegende Untersuchung geht der Frage nach, von wem und wie wirksam tierliche Interessen in verwaltungs- und strafrechtlichen Angelegenheiten wahrgenommen werden. Dabei wird insbesondere die Rechtslage im Kanton Züric...


  • Band 4: GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte

    GATT-rechtliche Zulässigkeit von Importverboten für Pelzprodukte Nils Stohner / Gieri Bolliger Eine industrielle Pelztierzucht ist nicht möglich, ohne den Tieren massives Leid zuzufügen. Seit Einführung des nationalen Tierschutzrechts (1981) gibt es in der Schweiz keine kommerziellen Pelztierbetriebe mehr. Jedes Jahr werden jedoch unzählige Pelzprodukte aus dem Ausland importiert. Die dort üblichen Zucht- und Haltungsbedingungen stellen nach Schweizer Rechtsstandard ebenso klare Tierquälereien dar wie die gängigen Methoden der Pelztierjagd. Die vorliegende Untersuchung zeigt auf, dass ein gene...


  • Band 5: Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern der Tierversuchskommissionen

    Geheimhaltungspflicht von Mitgliedern der Tierversuchskommissionen Isabelle Häner / Gieri Bolliger / Antoine F. Goetschel Angehörige von Tierversuchskommissionen sind als Behördenmitglieder an das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB gebunden. Für ihre Kommissionstätigkeit bedeutet dies ein grundsätzliches Mitteilungsverbot gegenüber allen an einem konkreten Tierversuchsprojekt Beteiligten. In vielen Fällen stellt die Überstrapazierung des Geheimnisbegriffs für Kommissionsmitglieder aber ein mit dem Verfassungsauftrag Tierschutz nicht vereinbares Hindernis für den pflichtbewussten Gesetzesvollzug ...


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