Stiftung für das Tier im Recht
Rigistrasse 9 CH-8006 Zürich Tel: +41 (0) 43 - 443 06 43 Fax: +41 (0) 43 - 443 06 46 |
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Qualvolle oder mutwillige Tötung
Qualvolle oder mutwillige Tötung Qualvolle oder mutwillige Tötung Allgemeines Die Tötung eines Tieres stellt den denkbar grössten Schaden dar, der einem Lebewesen zugefügt werden kann. Dennoch ist das Töten von Tieren nach dem schweizerischen Recht nicht generell verboten, sondern nur dann strafbar, wenn dies auf qualvolle oder mutwillige Weise geschieht. Qualvoll ist eine Tötung dann, wenn dem Tier dabei länger andauernde oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängste zugefügt werden. Das ist der Fall, wenn sich die Tötung bei vollem Schmerzempfinden über einen mehr...
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Unnötige Überanstrengung
Unnötige Überanstrengung Unnötige Überanstrengung Allgemeines Eine unnötige Überanstrengung eines Tieres liegt dann vor, wenn dem Tier Leistungen abverlangt werden, die in einem Missverhältnis zu seinen Kräften stehen. Die Leistung kann sowohl eine körperliche (bspw. Zug- oder Kraftleistung) als auch eine physiologische (Milch-, Lege- oder Zuchtleistung etc.) als auch eine psychische (etwa Konzentration oder Lernvermögen) sein. Bei einer Überanstrengung ist etwa an Sporttiere, deren Leistungsfähigkeit überfordert wird, sowie an die Erziehung und Dressur von Tieren, sei es zum Zweck der Schaust...
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Aargau
...zum Hundegesetz vom 7. März 2012 (Hundeverordnung, HuV, SAR 393.411)Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111)Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz des Kantons Aargau, AJSG) vom 24. Februar 2009 (SAR 933.200)Verordnung zum Jagdgesetz des Kantons Aargau (Jagdverordnung des Kantons Aargau, AJSV) vom 23. September 2009 (SAR 933.211)Informationsbroschüre des Kantons Aargau zum geltenden Hunderecht 2. Allgemeine Bestimmungen zur Hundehaltung Als Hundehaltende gelten Per...
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Basel-Stadt
...igung beantragen (§ 7 Hundegesetz/BS).Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, den Kot ihrer Hunde auf öffentlichem Grund und Boden sowie auf landwirtschaftlich genutzten Bodenflächen zu entfernen (§ 2 Abs. 3 Hundegesetz/BS). Von dieser Pflicht ausgenommen sind nur Personen, die dazu wegen körperlicher Behinderungen nicht in der Lage sind (§ 3 Abs. 2 Hundeverordnung/BS).Für jeden im Kanton Basel-Stadt gehaltenen Hund in einem Alter von über drei Monaten, der für länger als sechs Wochen im Kantonsgebiet gehalten werden soll, ist eine jährliche Steuer zu entrichten (§ 5 Abs. 1 und 2 H...
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Zürich
...bildung besuchen (§ 7 Abs. 1 HuG/ZH). Ausgenommen sind Hunde, die vor dem 1. Januar 2011 geboren wurden (§ 24 HuV/ZH). Wer erstmals einen Hund hält, muss zudem eine anerkannte theoretische Hundeausbildung absolvieren (§ 7 Abs. 2 HuG/ZH).Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung ist verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen ist und einen Hund für mindestens drei Monate hält (§ 7 Abs. 1 HuV/ZH).Nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet sind Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben (Übergangsbestimmung zur Änderung v...
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2020 11 26 Erneute Zunahme der Anzahl Tierschutzstrafverfahren – Nach wie vor deutliche kantonale Unterschiede bei der Verfolgung von Tierschutzverstössen sowie Bagatellisierung von an Schafen verübten Delikten feststellbar
...e Südostschweiz vom 7.12.2020 Auch unter den Haltern gibt es schwarze SchafeTagblatt Zürich vom 2.12.2020: Tierquälern geht es vermehrt an den Kragen Tages-Anzeiger vom 27.11.2020: Tierquälerei: Behörden schöpfen Strafrahmen «bei weitem» nicht aus20 Minuten vom 27.11.2020: Straftaten an Tieren
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Welchen Tatbestand erfüllen Gewaltdarstellungen an Tieren auf Social Media?
Welchen Tatbestand erfüllen Gewaltdarstellungen an Tieren auf Social Media? Physische oder psychische Gewalthandlungen an Tieren erfüllen je nach Ausgestaltung eine der Tatbestandsvarianten des Tierquälerei-Artikels in Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG). Wer ein Tier quält und die Handlung fotografiert oder filmt und anschliessend auf Social Media-Plattformen veröffentlicht, macht sich somit in erster Linie wegen eines Verstosses gegen das Schweizer Tierschutzgesetz strafbar, sofern die Tat in der Schweiz stattgefunden hat. In der Schweiz besteht mit Art. 135 Strafgesetzbuch (StGB) zudem ein St...
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2016_07_29 Alliance Animale Suisse stellt Forderungskatalog für eine «echte Tierschutzpolitik»
...ntin, Beethovenstr. 7, 8002 Zürich, Tel. 055 244 56 00.«Stiftung für das Tier im Recht (TIR)», Christine Künzli, stv. Geschäftsleiterin, Rigistrasse 9, 8006 Zürich, Tel. 043 443 06 43.Verein «Wildtierschutz Schweiz», Marion Theus, Präsidentin, Postfach 9, 7260 Davos Dorf, 079 666 19 19.Alliance Animale SuisseUm dem Schutz von Tieren als Lebewesen mehr Nachdruck zu verleihen, haben die vier Tierschutzorganisationen «Animal Trust», «VIER PFOTEN Schweiz. Stiftung für Tierschutz», «Wildtierschutz Schweiz» sowie die «Stiftung für das Tier im Recht (TIR)» auf Initiative von Katharina Büttiker ...
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2015_11_09 Revision der Verordnungen zum Lebensmittelrecht (Projekt Largo) - TIR reicht Stellungnahme ein
...n von Tieren ab dem 7. Lebenstag erlaubt, nicht revidiert worden ist. Die Zahl von Frühschlachtungen von Kälbern nach wenigen Tagen ist deutlich angestiegen, da die Züchtung auf extreme Milchleistung immer mehr Kälber hervorbringt, deren Mast wirtschaftlich nicht rentabel ist. Solche Frühschlachtungen sind zu verbieten, da sie eine Würdemissachtung darstellen und damit der Tierschutzgesetzgebung klar widersprechen. Auch die mit dem Revisionsentwurf beibehaltene Ausnahme, dass andere Tiere als Säugetiere und Vögel auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden dürfen, ist...
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2014_07_28 TIR reicht Stellungnahme zu den drei Amtsverordnungen im Bereich Tierschutz ein
...e insbesondere Art. 7 des Verordnungsentwurfs, mit dem versucht wird, das übermässige Aggressionsverhalten bei Hunden zu definieren. Dabei werden Laienbegriffe mit ethologischen Fachausdrücken vermischt, was eine rechtskonforme Auslegung der Bestimmung erschwert. Zudem werden normales Aggressions- und anderes hundetypisches Verhalten zu Unrecht pönalisiert, während tatsächlich problematische Verhaltens- und Umgangsweisen nicht angesprochen werden.In ihrer Vernehmlassung zur Wildtierverordnung kritisiert die TIR vor allem die Bestimmungen zur Haltung von Tieren in Zirkussen. Hier schlä...