English
Stiftung für das Tier im RechtRechtsaukünftewww.tierschutz.org - Das Tierschutzportal rund um Tiere, Tierschutz und Tierschutzrecht
Stiftung für das Tier im Recht
  
Artikel per E-mail versenden

An (E-mail) :
Von (E-mail) :
Ihr Name :

Mitteilung :

 
 
Tierschutzrechtslexikon
 
 

Erbrecht

 

Allgemeines

Das Erbrecht klärt die Vermögens- und Schuldverhältnisse am Nachlass einer verstorbenen Person nach den Bestimmungen der Art. 457ff. ZGB. Das Zivilgesetzbuch legt die für die Verteilung des Vermögens einer verstorbenen Person auf die Erben massgeblichen Regeln fest, die jedoch durch eine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags ergänzt und zumindest teilweise abgeändert werden können. Der Erblasser hat die Möglichkeit, Dritte als Erben einzusetzen oder ihnen ein Vermächtnis zuzuwenden. Durch fristgerechte Ausschlagung haben alle Erben die Möglichkeit, auf den ihnen zustehenden Erbteil zu verzichten. Vermächtnisnehmer sind demgegenüber keine eigentlichen Rechtsnachfolger und müssen von der verstorbenen Person weder Schulden noch andere Verpflichtungen übernehmen. Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, tritt die im Zivilgesetzbuch geregelte Erbfolge ein.


Rechtliche Erfassung

War eine verstorbene Person Eigentümerin von Heimtieren, fallen diese in den Nachlass und werden in Anwendung von Art. 641a Abs. 2 ZGB wie alle anderen Vermögenswerte vererbt. Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Erben, bilden diese eine Erbengemeinschaft, bei der die Erbschaft bis zur Verteilung allen gemeinsam gehört. Hierbei haben sämtliche Erben grundsätzlich denselben Anspruch auf die Nachlasswerte (Art. 610 Abs. 1 ZGB). Verlangen mehrere Erben die Zuteilung eines Tieres, wird dieses jener Partei zugesprochen, die ihm unter tierschützerischen Gesichtspunkten die beste Unterbringung gewähren kann (Art. 651a ZGB). Zu beachten ist, dass diese Regelung lediglich für im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehaltene Tiere – also im Wesentlichen nur für Heimtiere – gilt. Nicht erfasst werden hingegen wertvolle Zucht- sowie landwirtschaftliche Nutztiere, bei denen die Zuteilung nach Art. 611 Abs. 1 ZGB durch die Ziehung von Losen erfolgt, falls sich die Erben nicht einigen können. Erklärt sich kein Erbe zur Übernahme eines Tieres des Verstorbenen bereit, muss dieses verkauft oder verschenkt werden, wobei ein allfälliger Erlös in den Nachlass fällt und unter den Erben aufgeteilt wird.

Obwohl Tiere rechtlich nicht als Sachen gelten, haben sie keine eigenen Rechte und können daher weder Erben noch Vermächtnisnehmer sein. Der Erblasser hat jedoch die Möglichkeit, eine begünstigte Person in seinem Testament mit der Auflage zu verpflichten, angemessen für ein Tier zu sorgen, oder er kann die Erbschaft an eine Bedingung knüpfen. Eine testamentarische oder erbvertragliche Zuwendung an ein Tier gilt nach Art. 482 Abs. 4 ZGB als Auflage für den Erben oder den Vermächtnisnehmer, angemessen ("tiergerecht") für das Tier zu sorgen. Nach Art. 482 Abs. 1 ZGB kommt jedem, der ein Interesse hat (wie etwa einem Tierschutzverein), ein Klagerecht auf Erfüllung der Auflage zu. Auch besteht die Möglichkeit zur Errichtung einer letztwilligen Stiftung nach Art. 493 ZGB. Diese kann mit dem Ziel verbunden werden, den lebenslangen Unterhalt des Tieres aus den Mitteln des aus dem Nachlass ausgeschiedenen Stiftungsvermögens zu finanzieren.


« Zurück

 

Gedenkfonds

TIR-Film: Tier im Recht bewegt

Hunde-Recht

Tierschutzrechtslexikon

Praxisratgeber

TIR auf Facebook

Shop

Schnupperpraktikum

TSchG 1.9.2008 TSchV 1.9.2008
  Empfehlen Sie uns!
  Bitte aktivieren Sie JavaScript, um alle Funktionen dieser Website nutzen zu können.

 
An (E-mail):
Von (E-mail):
Text:
    



 
 
› Nach oben › Drucken › Impressum › Bookmarken bei del.icio.us Google Mister Wong Yahoo MyWeb ...