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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Eigentum

 

Allgemeines

Eigentum ist das Recht, das dem Inhaber die ausschliessliche Herrschaft über eine Sache verleiht. Im Gegensatz zum Besitzer kommt dem Eigentümer die Befugnis zu, in den Schranken der Rechtsordnung sowohl tatsächlich als auch rechtlich nach Belieben über seine Sache zu verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Solange weder Gesetzesbestimmungen missachtet noch Rechte von Drittpersonen verletzt werden, darf der Eigentümer seine Sache gebrauchen, verändern oder sogar zerstören. Darüber hinaus kann er auch Verträge über die Sache abschliessen. Möglich sind Alleineigentum und gemeinschaftliches Eigentum.


Rechtliche Erfassung

Gemäss Art. 641a Abs. 1 ZGB sind Tiere ausdrücklich keine Sachen. Mit Ausnahme einiger Spezialbestimmungen finden auf sie aber nach wie vor die allgemeinen Normen über das sogenannte Fahrniseigentum (Art. 713ff. ZGB) Anwendung. Als Eigentümer gilt, wer aufgrund einer rechtlichen Grundlage die ausschliessliche Herrschaft über ein Tier hat. Diese Grundlage bildet in der Regel ein Kauf- oder Schenkungsvertrag. Erlangt wird das Eigentum in der Regel durch Übergabe des Tieres an den Erwerber bei gleichzeitiger Willensübereinstimmung hinsichtlich der Eigentumsübertragung (Art. 714 Abs. 1 ZGB).

Das Eigentum an einem Tier kann auch durch Aneignung erlangt werden, worunter man die Besitznahme in der Absicht, Eigentümer zu werden, versteht (Art. 718 ZGB). Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende Tier zuvor herrenlos ist, also keine Rechte Dritter an ihm bestehen (Art. 719 und 729 ZGB). Sodann kann das Eigentum an Tieren durch Fund und Ersitzung (Art. 728 ZGB) begründet werden, wobei die Ersitzungsfrist gemäss Art. 728 Abs. 1bis ZGB bei im häuslichen Bereich gehaltenen Tieren zwei Monate beträgt. Weitere Erwerbsmöglichkeiten sind die Erbschaft oder die Geburt eines Tieres (Art. 643 ZGB, wonach Jungtiere dem Eigentümer des Muttertieres zufallen).


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