Als Heimtiere werden jene Tiere bezeichnet, die der Mensch aus emotionalen Gründen in seiner unmittelbaren Umgebung hält. Dabei kann der Begriff der Heimtiere neben Haustieren als auch Wildtiere umfassen, wie dies etwa bei Hamstern oder Wellensittichen der Fall ist, da sie nicht als domestiziert gelten. Entscheidend für die Einteilung eines Tieres in die Kategorie der Heimtiere ist, dass mit seiner Haltung keine wirtschaftlichen Absichten verfolgt werden: Der Halter von Heimtieren ist primär an deren Nähe interessiert und darum bemüht, eine emotionale Beziehung zu ihnen aufzubauen. Als Gegenstück zu den Heimtieren nennt das Tierschutzrecht die Nutz- und Versuchstiere.
Heimtiere werden aus vielfältigen Motiven gehalten, wobei oftmals die Befriedigung sozialer Bedürfnisse ihrer Besitzer eine erhebliche Rolle spielt. In der Praxis weist diese Tiergruppe eine ebenso grosse Tierschutzrelevanz auf wie Nutz- oder Versuchstiere. Nicht selten werden elementare Ansprüche bezüglich Betreuung und Pflege nicht erfüllt. Erhebliche Probleme ergeben sich auch in den zunehmend kommerzialisierten Bereichen der Zucht und des Handels von Heimtieren. Letztlich birgt der Einsatz von Tieren zu therapeutischen Zwecken die Gefahr einer neuen Form ihrer Instrumentalisierung.
Rechtliche Erfassung
Heimtiere werden in Art. 2 Abs. 2 lit. b TSchV als Tiere bezeichnet, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder hierfür vorgesehen sind. Neben den Grundsätzen und den Spezialnormen zu den betreffenden Tieren ist auf Heimtiere eine Reihe weiterer Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung anwendbar, so etwa die Vorschriften über die Tierhaltung, den Handel, die Werbung mit Tieren und verbotene Handlungen nach Art. 16 – 24 TSchV. Die Schweiz ist ausserdem Vertragspartei des Europäischen Heimtierübereinkommens und daher verpflichtet, dessen Vorgaben auf nationaler Ebene umzusetzen. Die Schweizer Tierschutzgesetzgebung geht dabei in der Regel über diese Mindestanforderungen hinaus.