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Tierschutzrechtslexikon
 
 

Findeltiere

 

Allgemeines

Der Begriff des Findel- oder Fundtieres umschreibt ein von seinem Eigentümer verlorenes, ihm entlaufenes oder entzogenes Tier, das von einer anderen Person gefunden wird. Im Gegensatz zur Rechtslage bei Verzichttieren gibt der Eigentümer den Gewahrsam über sein Tier nicht absichtlich preis und möchte sein Eigentum an ihm nicht aufgeben. Jeder Kanton führt eine Meldestelle, die entlaufene, verloren gegangene oder anderweitig vermisste Tiere registriert. Neben den kantonalen Meldestellen existieren auch gesamtschweizerisch tätige Einrichtungen wie die Tierdatenbank oder die Schweizerische Tiermeldezentrale (STMZ).


Rechtliche Erfassung

Das Fundrecht richtet sich nach Art. 720ff. ZGB. Wer ein verlorenes Tier findet, kann nur dann Eigentum an ihm begründen, wenn er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt: Der Eigentümer des Tieres ist direkt zu benachrichtigen bzw. – sofern der Eigentümer nicht bekannt ist – der Fund der kantonalen Meldestelle anzuzeigen (Art. 720a ZGB). Wird die Fundanzeige bei der STMZ eingereicht, nimmt diese den Fund in ihre Datenbank auf und leitet die Anzeige der zuständigen kantonalen Meldestelle weiter, womit die Anzeigepflicht des Finders erfüllt ist. Eine Besonderheit besteht, wenn ein Tier in einem bewohnten Haus oder in einer dem öffentlichen Gebrauch oder Verkehr dienenden Anstalt gefunden wird. In diesem Fall hat der Finder das gefundene Tier dem Hausherrn, dem Mieter oder den mit der Aufsicht betrauten Personen abzuliefern (Art. 720 Abs. 3 ZGB). Diesen kommt dann Stellung des Finders mitsamt den dazugehörigen Pflichten kommt zu (Art. 722 Abs. 3 ZGB).

Verletzt ein Finder seine Meldepflicht und behält ein gefundenes Tier, macht er sich strafbar. Er riskiert damit eine strafrechtliche Verfolgung wegen Nichtanzeigens eines Fundes nach Art. 332 StGB oder allenfalls wegen Fundunterschlagung nach Art. 137 Ziff. 2 StGB (unrechtmässige Aneignung). Dem Finder kommt ausserdem die Pflicht zu, ein gefundenes Tier angemessen "aufzubewahren" (Art. 721 Abs. 1 i.V.m. Art. 641a Abs. 2 ZGB). Hierzu gehört nicht nur die Fütterung und Pflege, sondern auch die allenfalls nötige tierärztliche Versorgung. Er ist aber nicht verpflichtet, es bei sich aufzunehmen, sondern hat einfach für eine geeignete Unterkunft – beispielsweise auch in einem Tierheim – zu sorgen. Kann der Eigentümer eruiert werden, hat dieser dem Finder die entsprechenden Unterhalts- und Versorgungskosten zu ersetzen und darüber hinaus einen Finderlohn zu bezahlen (Art. 721 Abs. 2 ZGB), der in der Regel rund zehn Prozent des materiellen Werts des Tieres beträgt.

Lässt sich der ursprüngliche Eigentümer eines Heimtieres innert einer Frist von zwei Monaten seit der Fundanzeige nicht feststellen, kann neues Eigentum an diesem begründet werden (Art. 722 Abs. 1bis ZGB). Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim im Willen an, seinen Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann dieses nach Ablauf von zwei Monaten seit Übergabe frei über das Findeltier verfügen (Art. 722 Abs. 1ter ZGB).


Weitere Informationen:
» Liste kantonaler Meldestellen für Findeltiere


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