Kampfhunde
Allgemeines
Mit dem medienwirksamen Schlagwort "Kampfhund" werden regelmässig bestimmte Respekt einflössende Rassen (insbesondere Rottweiler, Dobermann, Mastiff oder verschiedene Doggen- und Terrierarten) in Verbindung gebracht. Unter biologischen Gesichtspunkten ist eine derart pauschale Qualifizierung jedoch nicht haltbar, weil grundsätzlich jeder Hund bei der Begegnung mit Menschen oder Artgenossen feindselig reagieren und ungehemmt beissen kann – ganz unabhängig von seiner Rassenzugehörigkeit. Für das spätere Verhalten ausschlaggebend sind vor allem die Erfahrungen, die ein Welpe in den ersten Lebensmonaten macht; die Rasse hat nur sekundären Einfluss. Im Aggressionsgebaren bestehen zwar durchaus gewisse rassegebundene Unterschiede. Verhaltensgestörte Tiere ohne gesellschaftliche Verträglichkeit werden jedoch in erster Linie durch eine vom Menschen gewollte, gezielte Verzüchtung und Abrichtung sowie durch soziale Fehlentwicklung in der Welpenaufzucht geschaffen.
Werden Tiere als Waffen oder für illegale Hundekämpfe verwendet, führt dies sowohl aus tierschützerischer als auch aus gesellschaftlicher Sicht zu Problemen. Die Leidtragenden sind in erster Linie die betroffenen Tiere selbst. Quälerische Erziehungsmethoden, mit denen sie zu übersteigerter Kampfbereitschaft scharf gemacht werden, verändern ihr Sozialverhalten. Der Kontakt zu Artgenossen wird ihnen durch ihr Gefährdungspotential erschwert oder gar verunmöglicht. Die Tiere werden unberechenbar und neurotisch und lassen sich nur noch schwer resozialisieren.
Rechtliche Erfassung
Der Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden fällt in den Bereich der Sicherheitspolizei, für den die Kantone zuständig sind. Die verschiedenen kantonalen und kommunalen Hundegesetzgebungen unterscheiden sich in Art und Inhalt teilweise stark. Die Vorschriften über potentiell gefährliche Hunde finden sich zumeist in kantonalen Hundeerlassen, wobei der Umgang mit gefährlichen Hunden in einigen Kantonen auch in anderen Erlassen geregelt wird, so etwa im Kanton Wallis in den Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Tierschutzgesetz (Gesetz welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vollzieht vom 14.11.1984, 455.1).
Art. 78 Abs. 1 TSchV statuiert für bestimmte Personengruppen eine Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden, die Tiere oder Menschen erheblich verletzt haben oder übermässiges Aggressionsverhalten zeigen. Der kantonale Veterinärdienst entscheidet dann, ob weitere Abklärungen oder Massnahmen notwendig sind. Er kann namentlich den Besuch eines Hundeerziehungskurses, eine Leinen- oder Maulkorbpflicht, einen Wesenstest, die Beschlagnahmung und Neuplatzierung oder sogar das Einschläfern des Hundes anordnen.