TIR enttäuscht: Staatsanwaltschaft erlässt Nichtanhandnahmeverfügung im Fall Schlachthof Moudon
Im Herbst 2018 hat die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gestützt auf Videomaterial der Tierrechtsorganisation "Pour l'Egalité d'Animale (PEA)" Strafanzeigen gegen die Schlachthöfe Avenches und Moudon eingereicht. Nachdem im Fall Avenches ein Schlachthofmitarbeiter zu einer Busse von lediglich 250 Franken verurteilt worden war, hat die zuständige Staatsanwaltschaft im Fall Moudon nun eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen.
18.01.2021
Am 4. Dezember 2020 wurde die TIR von der zuständigen Staatsanwaltschaft informiert, dass im Fall Moudon eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Die Begründung für den Entscheid liegt der TIR nicht vor. Gemäss Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügen, wenn gestützt auf die Strafanzeige oder den Polizeirapport feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, wenn Verfahrenshindernisse bestehen oder wenn – gestützt auf das sogenannte Opportunitätsprinzip (Art. 8 StPO) – es sich um einen Bagatellfall handelt.
Schon seit Jahren kritisiert die TIR den mangelhaften Vollzug des Tierschutzstrafrechts in der Schweiz. Um die Schwachstellen konkret aufzeigen zu können, publiziert sie jedes Jahr eine umfassende Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis. Hierfür werden sämtliche dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gemeldeten Strafverfahren wegen Tierschutzdelikten ausgewertet. Die jährlichen Gutachten belegen, dass Tierschutzverstösse nach wie vor vielerorts nicht mit der nötigen Konsequenz verfolgt und geahndet werden. In vielen Kantonen mangelt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht nur an personellen und zeitlichen Kapazitäten, sondern vor allem auch an den nötigen Fachkenntnissen im Bereich des Tierschutzrechts. Nicht selten sind die zuständigen Ämter mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu wenig vertraut, was zu einer lückenhaften und uneinheitlichen Strafpraxis führt. Zudem wird der zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft. Als Folge davon fallen die verhängten Sanktionen oftmals viel zu mild aus und stehen damit in keinem Verhältnis zum verursachten Tierleid. Nur wenn die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes korrekt angewendet und Tierschutzdelinquenten konsequent und angemessen bestraft werden, kann das Tierschutzrecht seine präventive Wirkung entfalten und künftige Tierschutzverstösse verhindern.