Strafanzeige gegen Schlachthof Avenches: TIR enttäuscht über tiefes Strafmass
Im Herbst 2018 hat die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) gestützt auf Videomaterial der Tierrechtsorganisation "Pour l'Egalité d'Animale (PEA)" Strafanzeigen gegen die Schlachthöfe Avenches und Moudon eingereicht. Nun hat die Waadtländer Staatsanwaltschaft im Fall Avenches einen Schlachthofmitarbeiter zu einer Busse von 250 Franken verurteilt. Die TIR ist enttäuscht über das tiefe Strafmass und kritisiert die mangelhafte Anwendung der tierschutzrechtlichen Strafbestimmungen durch die Strafverfolgungsbehörden.
04.04.2019
Gestützt auf das vorliegende Filmmaterial hat die TIR im Herbst 2018 bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Schlachthöfe Moudon und Avenches eingereicht (siehe TIR-Newsmeldung vom 15. Oktober 2018). Nun hat die Waadtländer Staatsanwaltschaft im Februar 2019 im Fall Avenches einen Schlachthofmitarbeiter wegen Verstosses gegen Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG (vorschriftswidriges Schlachten) sowie gegen Art. 13 der Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (unsachgemässes Fixieren von Tieren) zu einer Busse von 250 Franken verurteilt. Der Entscheid bezieht sich auf folgende Sequenz des Filmmaterials (01:04–01:31).
Ein
Schlachthofmitarbeiter versucht, eine Ziege mit einem
Elektrobetäubungsgerät zu betäuben. Dabei verfehlt er die korrekte
Positionierung der Betäubungszange, die für eine optimale
Kopfdurchströmung zwischen Ohr und Auge des Tieres platziert werden
müsste. Der Mitarbeiter rutscht mit der Zange ab und klemmt die
Nasen-Mund-Partie der Ziege zwischen den Elektroden ein. Aufgrund der
Schreie des Tieres und seiner panischen Reaktion ist davon auszugehen,
dass es einen schmerzhaften Stromstoss erlitten hat. Die Aufnahmen
zeigen, dass die Ziege in der Folge in Panik gerät und versucht, dem
Mitarbeiter sowie dem Schlachtbereich zu entkommen. Der Mitarbeiter
setzt mehrfach zu einem neuen Betäubungsversuch an, verfehlt die Ziege
aber erneut und trifft sie mit den Elektroden im vorderen Körperbereich.
Daraufhin schreit die Ziege, was den Schluss nahelegt, dass sie einen
weiteren Stromstoss erlitten hat. Der Ziege gelingt es anschliessend,
über die Abschrankung zu springen. Der Schlachthofmitarbeiter packt sie
am Bein und versucht, sie – zuerst an einem Bein, anschliessend an
beiden Beinen – über die Abschrankung zurück in den Schlachtbereich zu
ziehen. Dies gelingt ihm nicht. Ein zweiter Mitarbeiter kommt dazu und
packt das Tier an den Hörnern. Gemeinsam hieven sie die Ziege zurück
über die Abschrankung. Die Schreie der Ziege lassen darauf schliessen,
dass der grobe Umgang der beiden Männer dem Tier grosse Schmerzen
bereitet und es starkem Stress ausgesetzt ist.
Da der Ziege in der geschilderten Videosequenz erhebliche Schmerzen und
Leiden zugefügt werden, ist eindeutig der Tatbestand der Misshandlung
erfüllt. Die Misshandlung eines Tieres gilt rechtlich als Tierquälerei
und ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder
einer Geldstrafe zu ahnden. Dass die Staatsanwaltschaft das Verhalten
des Täters vorliegend lediglich als sogenannte übrige Widerhandlung
qualifizierte und ihn nur zu einer Busse von 250 Franken verurteilte,
ist daher nicht nachvollziehbar. Aus der Sicht der TIR handelt es sich
hierbei um ein klares Fehlurteil.
Seit Jahren schon kritisiert die TIR den mangelhaften Vollzug des Tierschutzstrafrechts in der Schweiz. Um die Schwachstellen konkret aufzeigen zu können, publiziert sie jedes Jahr eine umfassende Analyse der Schweizer Tierschutzstrafpraxis. Hierfür werden sämtliche dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) gemeldeten Strafverfahren wegen Tierschutzdelikten ausgewertet. Die jährlichen Gutachten belegen, dass Tierschutzverstösse nach wie vor vielerorts nicht mit der nötigen Konsequenz verfolgt und geahndet werden. In vielen Kantonen mangelt es den zuständigen Strafverfolgungsbehörden nicht nur an personellen und zeitlichen Kapazitäten, sondern vor allem auch an den nötigen Fachkenntnissen im Bereich des Tierschutzrechts. Nicht selten sind die zuständigen Ämter mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu wenig vertraut, was zu einer lückenhaften und uneinheitlichen Strafpraxis führt. Zudem wird der zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht annähernd ausgeschöpft. Die verhängten Sanktionen fallen folglich oftmals viel zu mild aus und stehen damit in keinem Verhältnis zum verursachten Tierleid.
Dass spezialisierten Fachstellen für einen funktionierenden Tierschutzvollzug eine zentrale Bedeutung zukommt, betont auch die Untersuchungskommission des Kantons Thurgau in ihrem Ende 2018 veröffentlichten Bericht zu den Vorkommnissen im Tierquälereifall "Hefenhofen", der landesweit für Schlagzeilen gesorgt hat. Empfohlen wird in diesem unter anderem die Einrichtung einer besonderen Fachstelle für Tierschutzdelikte bei der Kantonspolizei und die Durchführung von Tierschutzstrafverfahren durch spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (siehe TIR-Newsmeldung vom 1. November 2018). Weitere wichtige Forderungen für eine wirksame Strafpraxis im Tierschutzrecht listet die TIR regelmässig im Rahmen ihrer jährlichen Analyse in einem entsprechenden Katalog auf. Nur wenn die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes korrekt angewendet und Tierschutzdelinquenten konsequent und angemessen bestraft werden, kann das Tierschutzrecht seine präventive Wirkung entfalten und künftige Tierschutzverstösse verhindern.