Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: AG21/178 | |||||||
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Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Aargau | ||||
Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach | Datum: | 18. Oktober 2021 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | STA5 ST.2021.1682 | ||||||
Instanzenweg: | |||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Tierwürde Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Tierquälerei - Misshandlung - Unnötige Überanstrengung - Vernachlässigung |
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TIR-Fallgruppe: | Nutztiere - Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Rindvieh: Vernachlässigung |
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Strafbestimmung TSchG: | 26 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 2 |
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Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | Nein | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Kuh - Rind |
Lebensbereich: | Nutztiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte behandelt eine stark lahmende und abgemagerte Kuh mit homöopathischen Mitteln, anstatt einen Tierarzt beizuziehen. Die Kuh musste zwei Tage nach der Kontrolle aufgrund ihrer aussichtslosen Prognose erlöst werden. Ferner weisen bei der Kontrollen zwei Rinder des Beschuldigten an den Schenkeln auf, die durch eine bessere Kontrolle und Reinigung vermieden hätten werden können. |
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Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Art. 3 lit. b Art. 4 Art. 6 Abs. 1 |
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Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Richtlinien | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 1000 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft. 60 Tagessätze à Fr. 100 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Tierseuchengesetzbuch (fehlende Registrierung der Rinder in der Tierverkehrsdatenbank), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt. |
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Kommentar: | Aus dem Strafbefehl geht nicht hervor, unter welche Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG das Täterverhalten subsumiert wurde. |