Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG21/178
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach Datum: 18. Oktober 2021
Öff. Verfahrensnummer: STA5 ST.2021.1682
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Tierwürde
Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
- Unnötige Überanstrengung
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Nein
Tierart: Säugetiere
- Kuh
- Rind
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte behandelt eine stark lahmende und abgemagerte Kuh mit homöopathischen Mitteln, anstatt einen Tierarzt beizuziehen. Die Kuh musste zwei Tage nach der Kontrolle aufgrund ihrer aussichtslosen Prognose erlöst werden.

Ferner weisen bei der Kontrollen zwei Rinder des Beschuldigten an den Schenkeln auf, die durch eine bessere Kontrolle und Reinigung vermieden hätten werden können.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 3 lit. b
Art. 4
Art. 6 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1000
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft.

60 Tagessätze à Fr. 100
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das Tierseuchengesetzbuch (fehlende Registrierung der Rinder in der Tierverkehrsdatenbank), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Aus dem Strafbefehl geht nicht hervor, unter welche Tatbestandsvariante von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG das Täterverhalten subsumiert wurde.