Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
| Interne Fallnummer: LU20/088 | |||||||
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| Entscheidform: | Strafbefehl | Kanton: | Luzern | ||||
| Entscheidende Instanz: | Staatsanwaltschaft Emmen | Datum: | 18. Dezember 2020 | ||||
| Öff. Verfahrensnummer: | SA2 20 9608 25 | ||||||
| Instanzenweg: | |||||||
| Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung |
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| TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren - Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung Heimtiere - Katzen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Katzen: Vernachlässigung |
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| Strafbestimmung TSchG: | 28 Abs. 1 lit. a 28 Abs. 3 |
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| Strafbestimmung TSchG (alt): | |||||||
| Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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| Reines Tierschutzdelikt: | Ja | ||||||
| Tierart: | Säugetiere - Katze |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
| Sachverhalt: | Der Beschuldigte hält seit beinahe einem Jahr an seinem Wohnort eine Katze, obschon ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom Veterinärdienst die Haltung und Betreuung von Tieren verboten wird. Somit verstösst er vorsätzlich gegen diese Verfügung. Zudem pflegt der Beschuldigte die Katze ungenügend, indem die Katze mittelgradig mager ist und die notwendigen Tierarztuntersuchungen nicht vorgenommen werden. | ||||||
| Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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| Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
| Art. 4 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 |
Art. 3 Abs. 1 Art. 3 Abs. 3 Art. 5 Abs. 1 |
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| Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
| Richtlinien | |||||||
| Weitere Erlasse | |||||||
| Strafe: | Busse Fr. 800 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft. |
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| Massnahmen: | |||||||
| Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
| Täter: | |||||||
| Rechtfertigungsgründe: | |||||||
| Schuldausschlussgründe: | |||||||
| Strafzumessung: | |||||||
| Besonderheiten des Falles: | |||||||
| Kommentar: | Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG , sondern unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf (ungenügendes Füttern der Katze, Nichtvornahme der notwendigen Tierarztuntersuchungen) stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Übertretung auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. | ||||||