Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: LU20/088
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Luzern
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Emmen Datum: 18. Dezember 2020
Öff. Verfahrensnummer: SA2 20 9608 25
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
- Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
Heimtiere
- Katzen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Katzen: Vernachlässigung
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 3
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Katze
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte hält seit beinahe einem Jahr an seinem Wohnort eine Katze, obschon ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom Veterinärdienst die Haltung und Betreuung von Tieren verboten wird. Somit verstösst er vorsätzlich gegen diese Verfügung. Zudem pflegt der Beschuldigte die Katze ungenügend, indem die Katze mittelgradig mager ist und die notwendigen Tierarztuntersuchungen nicht vorgenommen werden.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 3
Art. 5 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 800

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG , sondern unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf (ungenügendes Füttern der Katze, Nichtvornahme der notwendigen Tierarztuntersuchungen) stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Übertretung auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.