Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: LU20/088
Form of decision: Strafbefehl Canton: Luzern
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Emmen Date: Dec. 18, 2020
Public procedure number: SA2 20 9608 25
Stages of appeal:
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
- Widerhandlung gegen eine Einzelverfügung
Heimtiere
- Katzen: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Katzen: Vernachlässigung
Penal provision AWA: 28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 3
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Katze
Sphere of life: Heimtiere
Facts of the case: Der Beschuldigte hält seit beinahe einem Jahr an seinem Wohnort eine Katze, obschon ihm mit rechtskräftiger Verfügung vom Veterinärdienst die Haltung und Betreuung von Tieren verboten wird. Somit verstösst er vorsätzlich gegen diese Verfügung. Zudem pflegt der Beschuldigte die Katze ungenügend, indem die Katze mittelgradig mager ist und die notwendigen Tierarztuntersuchungen nicht vorgenommen werden.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 4 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1
Art. 3 Abs. 1
Art. 3 Abs. 3
Art. 5 Abs. 1
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse

Fr. 800

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Vorliegend hätte das Täterverhalten nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) nicht nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG , sondern unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Vernachlässigung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden sollen. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf (ungenügendes Füttern der Katze, Nichtvornahme der notwendigen Tierarztuntersuchungen) stellt eine schwerwiegende Verletzung seiner Pflichten als Tierhalter dar. Aus diesem Grund ist nicht mehr von einer nach Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG zu ahndenden Übertretung auszugehen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.