Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: OW17/026
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Obwalden
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Datum: 28. Februar 2017
Öff. Verfahrensnummer: AK 010 2634
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Nutztiere
- Rindvieh: Misshandlung
- Rindvieh: Vernachlässigung
- Rindvieh: vorschriftswidriger Transport
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Rind
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte stellt bei einem Rind an der rechten Kopfseite eine Entzündung fest und behandelt diese angeblich mit homöopathischen Mitteln und einer Zugsalbe. Trotz Verschlimmerung und Vergrösserung der Phlegmone, ändert der Tierhalter seine unwirksame Behandlung nicht und zieht keinen Tierarzt hinzu. Die Entzündung wird im Verlauf von zirka vier Wochen massiv grösser, nekrotisch und die Haut löst sich ab. Daraufhin entschliesst sich der Beschuldigte, das Tier zur Notschlachtung anzumelden. Das in der Zwischenzeit auf Grund des Krankheitszustandes abgemagerte Rind wird in der Folge durch den Beschuldigten nicht in das nächstgelegene Schlachtlokal, sondern in ein zirka 36 km entferntes Schlachthaus transportiert.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 155 Abs. 2
Art. 5 Abs. 2
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 650
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 90
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Die Staatsanwaltschaft stützt sich vorliegend lediglich auf Art. 26 Abs. 2 TSchG. Da Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht alleine zur Anwendung gebracht werden kann, wurde der Fall in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt.

Das Täterverhalten (ungenügende Behandlung einer Entzündung am Kopf, die schliesslich zur Abmagerung des Rindes führte) hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen.

Vorliegender Strafbefehl wurde dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Jahr 2020 nachgereicht und deshalb erst nachträglich in die Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) integriert.