Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: OW17/026
Form of decision: Strafbefehl Canton: Obwalden
Decision-making authority: Staatsanwaltschaft Date: Feb. 28, 2017
Public procedure number: AK 010 2634
Stages of appeal:
Elements of the offense: Tierquälerei
- Vernachlässigung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Nutztiere
- Rindvieh: Misshandlung
- Rindvieh: Vernachlässigung
- Rindvieh: vorschriftswidriger Transport
Penal provision AWA: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
Penal provision AWA (old):
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: Ja
Animal species: Säugetiere
- Rind
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte stellt bei einem Rind an der rechten Kopfseite eine Entzündung fest und behandelt diese angeblich mit homöopathischen Mitteln und einer Zugsalbe. Trotz Verschlimmerung und Vergrösserung der Phlegmone, ändert der Tierhalter seine unwirksame Behandlung nicht und zieht keinen Tierarzt hinzu. Die Entzündung wird im Verlauf von zirka vier Wochen massiv grösser, nekrotisch und die Haut löst sich ab. Daraufhin entschliesst sich der Beschuldigte, das Tier zur Notschlachtung anzumelden. Das in der Zwischenzeit auf Grund des Krankheitszustandes abgemagerte Rind wird in der Folge durch den Beschuldigten nicht in das nächstgelegene Schlachtlokal, sondern in ein zirka 36 km entferntes Schlachthaus transportiert.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Art. 155 Abs. 2
Art. 5 Abs. 2
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Guidelines
Other enactments
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 650
Bei Nichtbezahlen der Verbindungsbusse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen in Kraft.

30 Tagessätze à Fr. 90
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case:
Commentary: Die Staatsanwaltschaft stützt sich vorliegend lediglich auf Art. 26 Abs. 2 TSchG. Da Art. 26 Abs. 2 TSchG nicht alleine zur Anwendung gebracht werden kann, wurde der Fall in der Datenbank um die entsprechende Strafnorm (Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) ergänzt.

Das Täterverhalten (ungenügende Behandlung einer Entzündung am Kopf, die schliesslich zur Abmagerung des Rindes führte) hätte hier nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG als Misshandlung durch Unterlassen i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB und nicht als Vernachlässigung qualifiziert werden müssen.

Vorliegender Strafbefehl wurde dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) im Jahr 2020 nachgereicht und deshalb erst nachträglich in die Datenbank der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) integriert.