Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: ZH18/253
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Zürich
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland Datum: 10. Dezember 2018
Öff. Verfahrensnummer: C-7/2018/10022777
Instanzenweg:
Straftatbestand: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Misshandlung
Verstoss gegen eine für strafbar erklärte Ausführungsvorschrift
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Rindvieh: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Rindvieh: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
26 Abs. 2
28 Abs. 1 lit. a
28 Abs. 3
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Kuh
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte hält Kühe. Das Allgemeinbefinden einer Kuh ist reduziert. Sie ist von der Herde ausgesondert und leicht apathisch. Die Kuh weist eine grosse, offene und nässende Masse über dem Auge auf. Der Abszess hat sich über knapp acht Monate entwickelt und ist nur einmal tierärztlich untersucht und mit Antibiotika versorgt worden. In der Folge behandelt der Beschuldigte die Wunde mit homöopathischen Mitteln und einer Salbe. Dies führt nicht zu einer Besserung. Der Beschuldigte unterlässt es, die Kuh nochmals tierärztlich versorgen zu lassen. Aufgrund der starken Schmerzen muss die Kuh geschlachtet werden.
Der Beschuldigte lässt zudem im Laufstall drei Liegeboxen nicht mit den entsprechenden Bugkanten ausrüsten. In den anderen Liegeboxen überragt die Bugkante die Liegefläche in unzulässigem Mass.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 6 Abs. 1 Art. 41 Abs. 2
Art. 5 Abs. 2
Art. 8 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 800

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen in Kraft.

60 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: (Eventual-) Vorsatz / Fahrlässigkeit
Die Staatsanwaltschaft führt bezüglich der Tierquälerei aus, dass der Beschuldigte die unnötigen Qualen der Kuh hätte verhindern können, hätte er, wie es seine ihm bekannte Pflicht gewesen wäre, den Veterinär nach erfolgloser Erstbehandlung nochmals informiert oder selbst versucht, dem Tier eine seinem Zustand adäquate Behandlung zu besorgen oder die Kuh rechtzeitig euthanasieren zu lassen.
Kommentar: Die Generalklausel von Art. 28 Abs. 3 TSchG wurde per 1. Januar 2013 eingeschränkt. So gelangt diese Bestimmung nur noch dann zur Anwendung, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Missachtung gemäss Art. 206a TSchV für strafbar erklärt worden ist, oder eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels ergangene Verfügung verstossen wird. Vorliegend liegt keine Widerhandlung im Sinne von Art. 206a TSchV vor. Das Täterverhalten in Bezug auf die fehlende beziehungsweise mangelnde Ausrüstung der Liegeboxen hätte daher nur unter Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden müssen.