Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: VS16/110
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Wallis
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Office régional du Bas-Valais Datum: 13. Dezember 2016
Öff. Verfahrensnummer: MPB 16 1843
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriges Schlachten
- Missachtung der Betäubungspflicht
TIR-Fallgruppe: Nutztiere
- Schafe: Schlachten ohne Betäubung (Schächten)
- Schafe und Ziegen: qualvolle / mutwillige Tötung
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. f
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Schaf
Lebensbereich: Nutztiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte verkauft elf Schafe an ein Dutzend Personen und erlaubt ihnen, die Tiere auf seinem Hof zu töten. Er kümmert sich dabei nicht darum, ob die Käufer über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen und in welcher Weise sie die Tiere töten. Die Kadaver der Schafe werden auf dem Hof des Beschuldigten und in den Autos der Käufer gefunden. Die Befragungen ergeben, dass die Tiere vor Ort ohne Betäubung und unter erbärmlichen hygienischen Verhältnissen geschächtet wurden.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 21 Art. 16
Art. 177
Art. 178
Art. 179
Art. 187
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0)
Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190)
Strafe: Busse

Fr. 1200

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter: Täterschaft/Teilnahme
Der Beschuldigte handelt zusammen mit weiteren Personen (vgl. VS16/093 bis VS16/107).
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen die Verordnung des BLV über den Tierschutz beim Schlachten (fehlende Betäubung), das Lebensmittelgesetz (fehlende Bewilligung für einen Schlachtbetrieb) und die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (Schlachten von verunfalltem Schlachtvieh), was sich ebenfalls auf die auszusprechende Strafe auswirkt.
Kommentar: Der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis - Office régional du Bas-Valais beruft sich u.a. auf Art. 16 TSchV. Dieser Artikel wiederholt grundsätzlich die Strafbestimmung von Art. 26 TSchG. Würde daher tatsächlich ein Verstoss gegen Art. 16 TSchV vorliegen, hätte Art. 26 TSchG zur Anwendung gebracht werden müssen.
Nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) hätte daher vorliegend nicht Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG, sondern Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG zur Anwendung gebracht werden müssen. Es ist davon auszugehen, dass die Schafe durch die fehlende Betäubung qualvoll verendet sind. Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG geht gegenüber Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG vor. Der Beschuldigte wird vorliegend aufgrund von Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG lediglich mit einer Busse bestraft. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG gehört, sind hingegen gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Fahrlässig begangene Tierquälereien (Art. 26 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 TSchG) stellen seit dem 1.1.2013 ebenfalls ein Vergehen dar.