Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: SO09/012
Entscheidform: Strafverfügung Kanton: Solothurn
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Datum: 7. Juli 2009
Öff. Verfahrensnummer: STA.2006.2241 / ZUB
Instanzenweg:
Straftatbestand: Tierquälerei
- Misshandlung
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Misshandlung/Tötung von Tieren
Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
Strafbestimmung TSchG: 26 Abs. 1 lit. a
Strafbestimmung TSchG (alt): 27 Abs. 1 lit. a
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: -----
Tierart: Säugetiere
- Hund
- Pferd
Lebensbereich: Heimtiere
Sport- und Hobbytiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte tritt eines seiner Pferd wiederholt mit Stahlkappenschuhen in den Bauch, wenn es nicht gehorcht. Zudem wirft er Besen, Steine und andere Sachen gegen das Tier. Der Beschuldigte schlägt seine Pferde auf den Kopf und traktiert sie bis zu 15 Minuten mit einer Peitsche. Ferner stösst er Western-Sporen brutal in die Flanken eines Pferdes und zieht derart an den Zügeln, dass die Trense dem Pferd regelrecht das Maul aufreisst. Seine Hunde traktiert er wiederholt mit Faustschlägen, Fusstritten und harten Gegenständen. Zudem reisst er einen Hund am Hals in die Luft.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 4 Abs. 2 Art. 16 Abs. 1
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Art. 22 Abs. 1
Richtlinien
Weitere Erlasse
Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)
Strafe: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 700
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen in Kraft.

60 Tagessätze à Fr. 50
Probezeit: 2 Jahre
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles: weitere Delikte
Durch sein weiteres Verhalten verstösst der Beschuldigte zudem gegen das schweizerische Strafgesetzbuch (einfache Körperverletzung) und die kantonale Hundegesetzgebung, was sich ebenfalls auf das Strafmass auswirkt.
Kommentar: Da sich einer der Verstösse vor dem Inkrafttreten der neuen Tierschutzgesetzgebung (1. September 2008) zutrug, gelangen sowohl die alte als auch die neue Tierschutzgesetzgebung zur Anwendung.