Darf ich Wildtiere privat halten?
Bei der Frage, ob Wildtiere privat gehalten werden dürfen, muss unterschieden werden: Gelten sie als Heim- oder Nutztiere, wie etwa Frettchen, Kakadus oder Strausse, kann man sie halten und Eigentümer von ihnen sein. Dasselbe gilt für Wildtiere in einem Wildpark, Zoo oder Zirkus, die dann der jeweiligen Institution gehören.
Die nach dem Natur- und Heimatschutzrecht geschützten Tiere, etwa Frösche oder Eidechsen, dürfen hingegen weder gejagt oder gefangen noch privat gehalten werden. Höchstens in Ausnahmefällen kann die zuständige kantonale Behörde für die Haltung oder Pflege eine befristete Bewilligung erteilen.
Das Halteverbot gilt auch, wenn die Tiere sich freiwillig über längere
Zeit im Garten aufhalten, wie dies beispielsweise bei Igeln oft der Fall
ist.
Bei der Haltung von Wildtieren sind – neben den allgemeinen Pflichten
des Tierhalters – insbesondere die Gehegeanforderungen der
Tierschutzverordnung (TschV) zu beachten. Auch für den Umgang mit den Wildtieren
stellt das Tierschutzrecht klare Regeln auf. Da einigen Tierarten in
Gefangenschaft kein artgerechtes Leben geboten werden kann, ist von
ihrer Haltung generell abzuraten.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.