Bin ich als blosser Betreuer eines fremden Tieres haftpflichtig?
Grundsätzlich wird man aber bei einer bloss kurzfristigen Überlassung des Tieres, etwa für das einmalige oder gelegentliche Ausführen eines Hundes oder das Hüten der Nachbarskatze, noch nicht zum Tierhalter im haftpflichtrechtlichen Sinn. Das kurzfristige Überlassen eines Tieres reicht nicht aus, um die Haltereigenschaft untergehen zu lassen.
Aus diesem Grund wird ein Betreuer in diesem Fall nicht als Tierhalter
sondern lediglich als dessen Hilfsperson angesehen. Das heisst, dass
sich der Tierhalter das Verhalten des Betreuers anrechnen lassen muss
und somit auch für dessen Handlungen haftbar gemacht werden kann.
Wird
ein Tier aber für längere Zeit an einem fremden Ort untergebracht –
beispielsweise für einen längeren Ferienaufenthalt – so kann es sein,
dass der Betreuer als haftpflichtrechtlicher Tierhalter gilt.
Wer regelmässig mit fremden Tieren zu tun hat, sollte daher unbedingt eine Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung abschliessen beziehungsweise bei seiner bestehenden Versicherung seine neue Tätigkeit schriftlich bekannt geben.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.