Darf die Tierpension ein Tier als Sicherheit zurückbehalten, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird?
Nein. Seit 2003 dürfen Heimtiere nicht mehr gepfändet oder als Sicherheit für eine Forderung zurückbehalten werden. Bezahlt ein Tierhalter die Pensionskosten nicht, muss die Tierpension diese in einem Zivilprozess oder auf dem Betreibungsweg einfordern.
Die Pension dürfte höchstens Tiere als Sicherheit zurückbehalten, die
nicht aus emotionalen Gründen, sondern in erster Linie zu Vermögens-
oder Erwerbszwecken gehalten werden, also beispielsweise Sport- oder
Zuchttiere. Weitere Ausführungen zum sogenannten Retentionsrecht finden
Sie hier.
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Hinweis
Die vorliegenden Rechtsauskünfte verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch Tier im Recht (TIR). Sie haben keinen bindenden Charakter und keinen Einfluss auf den Ausgang eines allfälligen Gerichtsverfahrens.