Steuern
Allgemeines
Steuern sind öffentliche Abgaben, die dem
Gemeinwesen voraussetzungslos, das heisst ohne eine bestimmte
Gegenleistung oder einen besonderen Vorteil, geschuldet sind. Auch das
Halten von Tieren kann mit einer Steuerpflicht verbunden sein. Werden
Tiere zu Erwerbs- oder Vermögenszwecken gehalten, sind die
entsprechenden Erträge als Einkommen bzw. Vermögen zu versteuern.
Das Steuerwesen wird in der Schweiz weitgehend durch die Kantone geregelt, die somit auch entscheiden, ob sie für die Haltung von Tieren eine Steuer erheben wollen. Sie haben damit die Möglichkeit, sich finanzielle Mittel für das Gemeinwesen oder für besondere Aufwendungen etwa durch die Entsorgung von Hundekot oder die Beschaffung und Wartung von Robidog-Behältern zu beschaffen.
Rechtliche Erfassung
Die Kantone legen die Bemessungsgrundlagen für die Hundesteuer entweder selber fest oder überlassen dies ihren Gemeinden, woraus sich grosse regionale Unterschiede ergeben. Häufig gewähren Kantone oder Gemeinden AHV- und IV-Bezügern eine Steuerreduktion für ihren Hund. Teilweise wird die Steuer gesenkt oder einmalig erlassen, wenn man einen Hundeerziehungskurs besucht (beispielsweise § 24 des Zürcher Hundegesetzes). Ganz von der Steuerpflicht befreit sind in der Regel Halter von polizeilichen Dienst- oder Militärhunden, ausgebildeten Schutz-, Sanitäts-, Lawinen-, Such- und Fährtenhunden sowie von Blindenhunden.
Die Hundesteuer lässt sich als sogenannte Kostenanlastungsabgabe umschreiben. Darunter fallen Sondersteuern, die gewissen Personen auferlegt werden, weil sie zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer besonderer Beziehungsnähe stehen. Die resultierenden staatlichen Einnahmen sind nicht zwingend einer gesetzlichen Zweckbindung unterworfen. Der Zweck der fiskalischen Belastung durch die Hundesteuer liegt daher vorwiegend in der allgemeinen Beschaffung von Geldmitteln. Zumindest teilweise hat die Abgabe jedoch auch die Funktion einer Gebühr, indem die Verursacher bestimmter Verwaltungskosten (beispielsweise Hundetoiletten, vermehrte Strassenreinigung) zu finanziellen Leistungen herangezogen werden sollen. Nach Art. 30 TSG haben die Kantone aus tierseuchenrechtlichen Überlegungen eine Hundekontrolle auszuüben. Mit der Abgabe einer Hundemarke an den Tierhalter wird bestätigt, dass dieser die Hundesteuer bezahlt hat. Sie dient somit der Verwaltung des Hundesteuerwesens.
Wer eine selbständige gewerbliche Erwerbstätigkeit ausübt und bestimmte weitere Anforderungen erfüllt, wie dies etwa bei praktizierenden Tierärzten der Fall ist, untersteht der Mehrwertsteuerpflicht (Art. 10 MWSTG). Unter der Mehrwertsteuer (MWST) wird die Umsatzabgabe verstanden, die nach dem Wertzuwachs berechnet wird, den eine Ware in einer Unternehmung erfährt. Nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstehen etwa die Ausbildung von Hundehaltern oder das Erteilen von Reitunterricht, dafür aber in der Regel der Betrieb von Tierheimen und ähnlichen Institutionen für die Einnahmen aus Unterbringung, Verpflegung, Betreuung und Pflege der anvertrauten Tiere.
Tierschutzorganisationen sind üblicherweise für ihr Vermögen und Einkommen von der Steuerpflicht befreit, da es sich bei ihnen regelmässig um öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgende juristische Personen handelt. Hierfür wird jedoch verlangt, dass allfällige Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet und die Organisation sowie ihre Mitglieder uneigennützig tätig werden.