Die TIR informiert: Was gilt, wenn Tiere im Winter im Freien gehalten werden?
In den Wintermonaten erreichen den Rechtsauskunftsdienst der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) immer wieder Anfragen von besorgten Personen, die sogenannte Nutztiere trotz Schnee oder sehr tiefen Temperaturen auf der Weide sehen. Ratsuchende möchten häufig wissen, ob die dauernde Haltung im Freien trotz winterlichen Bedingungen erlaubt ist und welchen Witterungsschutz Tierhaltende ihren Tieren zur Verfügung stellen müssen. Die TIR erklärt die Rechtslage und zeigt auf, wann eine Tierschutzmeldung notwendig ist.
16.01.2026
Was konkret unter extremer Witterung zu verstehen ist, präzisiert das Tierschutzrecht nicht. Laut dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sind darunter Bedingungen zu verstehen, bei denen entweder starke Sonneneinstrahlung und Hitze oder Kälte in Kombination mit Regen oder Wind herrschen. Ob Tiere in einem konkreten Fall aufgrund des Wetters leiden, hängt aber selbstverständlich auch immer von der Tierart, dem Alter und dem gesundheitlichen Zustand eines Individuums ab. Exakte Grenzwerte zu definieren, wäre daher nicht zielführend. Aus diesem Grund gilt es als Tierhalter oder Tierhalterin vorzusorgen und einen permanenten Unterstand auf der Weide zu platzieren. So können die Tiere diesen aufsuchen, sobald es die klimatischen Bedingungen oder ihr physiologischer Zustand notwendig machen.
Problematisch wird die Winterweidehaltung dann, wenn Tiere über längere Zeit Wind und Nässe ausgesetzt sind, ohne sich zurückziehen zu können. Auch stark verschmutzte oder vereiste Böden oder mangelnde Betreuung können dazu führen, dass sie in ihrer Anpassungsfähigkeit überfordert sind und dadurch leiden. Besonders gefährdet sind junge und kranke Tiere. Wer beobachtet, dass Tiere trotz extremer Witterungsbedingungen ungeschützt im Freien stehen, sollte dies dem zuständigen kantonalen Veterinärdienst melden. Fotos, genaue Ortsangaben und eine kurze Beschreibung der Situation helfen den Behörden, rasch zu reagieren. Alternativ wäre auch eine Strafanzeige bei der Polizei möglich. Entsprechende Informationen sowie eine Listesämtlicher kantonaler Veterinärämter finden Sie hier.