Internationaler Tag des Testaments – Per 1. Januar 2023 gilt ein neues Erbrecht
Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) empfiehlt jedem Tierhalter eine sorgfältige Nachlassplanung, um die Betreuung seiner Tiere auch nach seinem Ableben zu sichern. Als Hilfestellung hat die TIR eine Broschüre mit nützlichen Tipps zur Nachlassregelung erstellt. Am 1. Januar 2023 tritt die vor rund zwei Jahren verabschiedete Revision des Erbrechts in Kraft. Auf ihrer Website informiert die TIR über die wichtigsten Neuerungen und formuliert ihre Empfehlungen für die künftige Nachlassplanung.
13.09.2022
Viele Menschen machen sich Gedanken darüber, was sie nach dem Tod dem Lebenspartner, den Kindern und anderen nahestehenden Personen vererben möchten. Für Tierhaltende ist es darüber hinaus aber auch wichtig, sich zu überlegen, welche Anordnungen über den Tod hinaus sie in Bezug auf die Unterbringung und Versorgung ihrer Tiere treffen müssen. Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch Vermächtnisnehmer sein. Dennoch besteht die Möglichkeit, ein Tier testamentarisch mittels Auflagen zu begünstigen. So kann der Erblasser beispielsweise vorsehen, dass nach seinem Ableben ein bestimmter Erbe oder Vermächtnisnehmer die Betreuung seiner Tiere übernehmen soll, und diesem hierfür einen Betrag aus dem Nachlass zur Verfügung stellen. Er sollte allerdings vorgängig das Gespräch mit der betreffenden Person suchen, um sich zu vergewissern, dass das Tier am neuen Ort auch tatsächlich willkommen ist.
Am 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft. An der gesetzlichen Erbfolge ändert sich nichts. Zu den gesetzlichen Erben zählen weiterhin Ehepartner und eingetragene Partner, Nachkommen, Eltern und Geschwister. Die Anpassungen im neuen Erbrecht führen aber insbesondere dazu, dass der Erblasser künftig über einen grösseren Teil seines Nachlasses frei verfügen kann. So wird der Pflichtteil der Eltern bei Todesfällen nach dem 1. Januar 2023 vollständig aufgehoben. Für Nachkommen ist zudem nur noch die Hälfte anstatt drei Viertel des gesetzlichen Erbteils pflichtteilsgeschützt.
Für den Ehepartner oder den eingetragenen Partner hingegen bleibt der Pflichtteil unverändert bei der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs. Durch die sinkenden bzw. wegfallenden Pflichtteile erhöht sich die frei verfügbare Quote, die vom Erblasser nach seinen Wünschen vererbt werden kann.
Wer sich über seinen Tod hinaus für den Tierschutz engagieren möchte, hat auch mit dem neuen Erbrecht die Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen in seinem Testament zu begünstigen. So kann beispielsweise auch die TIR als Legatsnehmerin oder Erbin testamentarisch eingesetzt werden. Weil die TIR von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist, kommen ihr Zuwendungen vollumfänglich zugute. Entsprechende Beiträge können somit ohne Abzüge für die Verwirklichung des Stiftungszwecks – die Förderung der Mensch-Tier-Beziehung in Recht, Ethik und Gesellschaft – verwendet werden.
Weitere Informationen und Tipps rund um die letztwillige Begünstigung von Tieren und Tierschutzorganisationen finden Sie in der TIR-Broschüre "Ein Vermächtnis zum Wohl der Tiere". Diese können Sie gratis herunterladen oder bei der TIR-Geschäftsstelle kostenlos bestellen. Hier finden Sie zudem die wichtigsten Informationen rund um die Errichtung eines Testaments sowie zum neuen Erbrecht.
Weitere Informationen
- TIR-Informationsbroschüre "Ein Vermächtnis zum Wohl der Tiere – Orientierungshilfe zur - Regelung Ihres Nachlasses"
- TIR-Tierschutzrechtslexikon: Erbrecht
- TIR-Informationsflyer "Sorge für das Tierwohl über den eigenen Tod hinaus"
- Spenden an die TIR: Legate und Erbschaften
- TIR-Gedenkfonds "Im Gedenken an verstorbene Tiere"