Internationaler Tag des Testaments – Eine sorgfältige Nachlassplanung ist insbesondere für Tierhalter wichtig
In der Schweiz wird heute zum dritten Mal der "Internationale Tag des Testaments" durchgeführt. Dieser soll die Bevölkerung auf die Möglichkeit aufmerksam machen, gemeinnützige Organisationen erbrechtlich zu berücksichtigen. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) empfiehlt zudem jedem Tierhalter eine sorgfältige Nachlassplanung, um die Betreuung seiner Schützlinge auch nach seinem Ableben zu sichern.
13.09.2013
wichtig, Anordnungen darüber zu treffen, was nach ihrem Tod mit ihren Tieren geschehen soll. Um sicherzustellen, dass die Tiere auch nach dem Ableben des Halters gut versorgt sind, ist es wichtig, dass dieser hierfür eine Nachfolgeregelung trifft.
Obwohl Tiere im schweizerischen Recht nicht mehr als Sachen gelten, können sie weder als Erben eingesetzt werden noch können sie Vermächtnisnehmer sein. Dennoch besteht die Möglichkeit, ein Tier testamentarisch mittels Auflagen zu begünstigen (Art. 482 Abs. 4 ZGB). So kann der Erblasser beispielsweise einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer verpflichten, nach seinem Tod die Betreuung seiner Tiere zu übernehmen. Zusätzlich kann er im Testament einen Betrag festlegen, der hierfür eingesetzt werden soll. Er sollte allerdings vorgängig das Gespräch mit der betreffenden Person suchen, um sich zu vergewissern, dass das Tier am neuen Ort auch tatsächlich willkommen ist.
Ein Testament ist nur dann gültig, wenn die gesetzlichen Formvorschriften eingehalten werden. Ein sogenannt eigenhändiges Testament, die häufigste Form von letztwilligen Verfügungen, muss von A bis Z von Hand geschrieben sowie mit Ort, Datum und der Unterschrift des Erblassers versehen sein. Bei komplizierten Verhältnissen empfiehlt es sich, ein sogenannt öffentliches Testament verfassen zu lassen. Dieses wird von einem Notar oder einer anderen Urkundsperson aufgesetzt und dann vom Erblasser vor dem Notar und zwei Zeugen unterzeichnet. Weitere Informationen zum Thema Tier und Erbrecht finden Sie hier.
Wer sich über seinen Tod hinaus für den Tierschutz engagieren möchte,
hat auch die Möglichkeit, gemeinnützige Organisationen in seinem
Testament begünstigen. So kann beispielsweise auch die TIR als
Legatnehmerin testamentarisch eingesetzt werden. Weil die TIR von der
Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit ist (mehr über die
Steuerbefreiung der TIR finden Sie hier), kommen ihr Zuwendungen
vollumfänglich zugute. Entsprechende Beträge können somit ohne Abzüge
für die Verwirklichung des Stiftungszwecks – die Förderung der
Mensch-Tier-Beziehung in Recht, Ethik und Gesellschaft – verwendet
werden.
In diesem Zusammenhang möchten wir gerne auch auf unseren
Gedenkfonds für verstorbene Haustiere aufmerksam machen. Tiere sind uns
oftmals über viele Jahre hinweg treue Gefährten und werden wie
Familienmitglieder behandelt und geliebt. Aus diesem Grund hat die TIR
den Unterstützungsfonds in Gedenken an verstorbene Haustiere geschaffen.
Tierhaltende haben damit die Möglichkeit, zu Ehren ihres Tieres einen
bedeutenden Beitrag für den Tierschutz zu leisten. Ein Eintrag auf der
virtuellen Gedenktafel soll an den treuen Weggefährten erinnern.
Gleichzeitig wird mit einer Spende ein Projekt der TIR gefördert und
damit vielen anderen Tieren etwas Gutes getan. Weitere Informationen
über den Gedenkfonds finden Sie hier.