Verfrühte Teilrevision Obligationenrecht zur Haftung von Hundehaltenden
Die Stiftung für das Tier m Recht hält die heute veröffentlichten Vorschläge des Bundesrates, die Haftung von Hundehaltenden im Obligationenrecht zu verschärfen, für verfrüht. Nach dem Motto "reculer pour mieux sauter" (zurückweichen, um besser springen zu können) sollen sie als Teil eines in Planung begriffenen "Bundesgesetzes zum Schutz vor und von Hunden" behandelt und als Ganzes behandelt werden.
17.01.2007
Der Bundesrat schlägt heute verschiedene Massnahmen im Bereich "gefährlicher Hunde" und deren Regelung im Schweizerischen Obligationenrecht vor. Die Stiftung für das Tier im Recht begrüsst insbesondere die Abschaffung des Entlastungsbeweises durch Hundehaltende, wie es der Bundesrat für "gefährliche Hunde" vorschlägt. Bereits in ihrer Stellungnahme vom 30.4.2001 hat die Stiftung diesen Schritt für alle Hundehaltenden gefordert. Künftig soll der Tierhalter grundsätzlich immer für den von seinem Tier angerichteten Schaden haften, ob er das Tier nun gut und schlecht beaufsichtigt hat, was im Hinblick auf die Entspannung des Mensch-Hund-Verhältnisses zu begrüssen ist. Nicht einzusehen ist hingegen, weshalb diese Verschärfung auf sog. "gefährliche Hunde" beschränkt sein soll. Für besonders heikel hält die Stiftung die geplante Einführung des Begriffs "gefährlicher Hund" ins Obligationenrecht. Damit sind gesetzgeberische Pannen mit dem in Planung begriffenen "Bundesgesetz zum Schutz vor und vor Hunden" vorprogrammiert, in welchem Rahmen der "gefährliche Hund" separat und einheitlich definiert werden soll.
An ihrer bereits 2001 gestellten Forderung nach einem Versicherungsobligatorium für im Bereich der Haftpflicht von Hundehaltenden hält die Stiftung entgegen der bundesrätlichen Absicht ausdrücklich fest. Solche Obligatorien bilden bereits jetzt oder bald Gegenstand der kantonalen Hunderechte, und auch hier drängt sich eine bundesweite Lösung bereits aus Gründen der hohen Mobilität der Bevölkerung auf. Durch das in verschiedenen anderen Bereichen, namentlich dem Strassenverkehr, bestehenden Obligatorium verhalten sich die Schädiger nicht unvorsichtiger wie ohne.
So oder anders zielen die zahllosen kantonalen und die
voraussichtlich künftige Bundesgesetzgebung darauf ab, die Verantwortung
der Hundhaltenden zu stärken. Auch gäbe ein Versicherungsobligatorium
die Möglichkeit, aus einem Teil der Prämien einen "Fonds zur Verhütung
von durch Hunde verursachten Unfälle" zu schaffen, aus dessen Mittel
breit angelegte Präventions- und Aufklärungskampagnen bezahlt
werden könnten.
Generell lehnt die Stiftung für das Tier im Recht die überhitzte Eile
dieses Teilprojektes ab. "Reculer pour mieux sauter" (zurückweichen, um
besser springen zu können) sollte das Motto bilden und sind die
gesetzgeberischen Anstrengungen auf die baldige Schaffung eines
"Bundesgesetzes zum Schutz vor und vor Hunden" zu richten, wie es in der
Parlamentarischen Kommission derzeit intensiv beraten wird. Dort
gehören die bundesrätlichen Vorschläge diskutiert. Führen sie ein
Eigenleben, droht ein gesetzgeberisches Chaos auf dem Rücken der Hunde
und Hundehaltenden.
- MM Bundesrat vom 17.01.2007
- Zur Tierhalterhaftung
- Hunderecht in der Schweiz
- Artikel Tages-Anzeiger vom 18.01.07 "Härter gegen gefährliche Hunde" und "Blocher nimmt Hund und Halter ins Visier"