Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
Interne Fallnummer: TG07/010 | |||||||
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Entscheidform: | Urteil | Kanton: | Thurgau | ||||
Entscheidende Instanz: | Obergericht des Kantons Thurgau | Datum: | 11. September 2007 | ||||
Öff. Verfahrensnummer: | SBR.2007.28 | ||||||
Instanzenweg: | Vorinstanz: Bezirksgerichtliche Komission Weinfelden | ||||||
Straftatbestand: | Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung Tierquälerei - Starke Vernachlässigung (aTSchG) |
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TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren Nutztiere - Schweine: mangelhafte Beschäftigung - Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung - Schweine: starke Vernachlässigung |
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Strafbestimmung TSchG: | |||||||
Strafbestimmung TSchG (alt): | 27 Abs. 1 lit. a 29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a |
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Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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Reines Tierschutzdelikt: | ----- | ||||||
Tierart: | Säugetiere - Schwein |
Lebensbereich: | Nutztiere | ||||
Sachverhalt: | Der Beschuldigte bringt drei hochträchtige Sauen nicht rechtzeitig von den Galtsauen- in die Abferkelbuchten, was bei sieben Ferkeln zum Tod führt. Weiter unterlässt er es, ein an einem Mastdarmvorfall leidendes Schwein von den anderen Tieren zu separieren und ihm die notwendige Pflege zukommen zu lassen. Ein anderes Schwein, das seit eineinhalb Monaten wegen einer Nekrose am Hinterteil unter starken Schmerzen leidet, behandelt er ebenfalls nur ungenügend. Ausserdem ist die Fläche der Bucht des Zuchtebers zu einem zu geringen Teil mit Boden ohne Spalten bedeckt und stellt der Beschuldigte seinen Schweinen während mindestens zwei Tagen keine Gegenstände wie Stroh oder Raufutter zur Beschäftigung zur Verfügung. In der Folge wird der Beschuldigte von der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1500 verurteilt (Urteil in der Datenbank nicht vorhanden). Gegen dieses Urteil legt der Beschuldigte nun Berufung ein. | ||||||
Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
Art. 22 Abs. 1 | Art. 20 Art. 21 Abs. 1 |
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Richtlinien | |||||||
Richtlinien für die Haltung von Schweinen | |||||||
Weitere Erlasse | |||||||
Strafe: | Busse Geldstrafe - bedingt Fr. 1000 Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft. 89 Tagessätze à Fr. 140 Probezeit: 2 Jahre |
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Massnahmen: | |||||||
Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | Das Obergericht hält ausdrücklich fest, dass es sich bei der starken Vernachlässigung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. |
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Täter: | |||||||
Rechtfertigungsgründe: | |||||||
Schuldausschlussgründe: | |||||||
Strafzumessung: | |||||||
Besonderheiten des Falles: | weitere Delikte Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auch gegen das Strafgesetzbuch (Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) und gegen das Heilmittelgesetz verstossen zu haben. Von diesen Vorwürfen wird er jedoch freigesprochen. |
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Kommentar: |