Stiftung für das Tier im Recht

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Criminal Case Detail

Internal case number: TG07/010
Form of decision: Urteil Canton: Thurgau
Decision-making authority: Obergericht des Kantons Thurgau Date: Sept. 11, 2007
Public procedure number: SBR.2007.28
Stages of appeal: Previous instance: Bezirksgerichtliche Komission Weinfelden
Elements of the offense: Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung
Tierquälerei
- Starke Vernachlässigung (aTSchG)
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- Nichtbehandeln von Krankheiten oder Unterlassen der Tötung von Tieren
Nutztiere
- Schweine: mangelhafte Beschäftigung
- Schweine: mangelhafte Haltung, Pflege oder Nährung
- Schweine: starke Vernachlässigung
Penal provision AWA:
Penal provision AWA (old): 27 Abs. 1 lit. a
29 Ziff. 1 Abs. 1 lit. a
Misdemeanor/Offense:
Misdemeanor
Offense
Pure animal protection offense: -----
Animal species: Säugetiere
- Schwein
Sphere of life: Nutztiere
Facts of the case: Der Beschuldigte bringt drei hochträchtige Sauen nicht rechtzeitig von den Galtsauen- in die Abferkelbuchten, was bei sieben Ferkeln zum Tod führt. Weiter unterlässt er es, ein an einem Mastdarmvorfall leidendes Schwein von den anderen Tieren zu separieren und ihm die notwendige Pflege zukommen zu lassen. Ein anderes Schwein, das seit eineinhalb Monaten wegen einer Nekrose am Hinterteil unter starken Schmerzen leidet, behandelt er ebenfalls nur ungenügend. Ausserdem ist die Fläche der Bucht des Zuchtebers zu einem zu geringen Teil mit Boden ohne Spalten bedeckt und stellt der Beschuldigte seinen Schweinen während mindestens zwei Tagen keine Gegenstände wie Stroh oder Raufutter zur Beschäftigung zur Verfügung. In der Folge wird der Beschuldigte von der Bezirksgerichtlichen Kommission Weinfelden wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer bedingte Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie zu einer bedingt vorzeitig löschbaren Busse von Fr. 1500 verurteilt (Urteil in der Datenbank nicht vorhanden). Gegen dieses Urteil legt der Beschuldigte nun Berufung ein.
Intention/Negligence
Intention
Recklessness (dolus eventualis)
Negligence
Infringed provision: Animal Welfare Act (AWA): Animal Welfare Ordinance (AWO):
Animal Welfare Act (AWA) old Animal Welfare Ordinance (AWO) old
Art. 22 Abs. 1 Art. 20
Art. 21 Abs. 1
Guidelines
Richtlinien für die Haltung von Schweinen
Other enactments
Punishment: Busse
Geldstrafe
- bedingt

Fr. 1000
Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen in Kraft.

89 Tagessätze à Fr. 140
Probezeit: 2 Jahre
Measures:
Basic terms of animal welfare law:
Das Obergericht hält ausdrücklich fest, dass es sich bei der starken Vernachlässigung um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.
Offender:
Justifications:
Reasons for exclusion of responsibility:
Sentencing:
Specifics of the case: weitere Delikte
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, auch gegen das Strafgesetzbuch (Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB) und gegen das Heilmittelgesetz verstossen zu haben. Von diesen Vorwürfen wird er jedoch freigesprochen.
Commentary: