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Hunde-Recht

 

Kanton Bern

 
18.05.2010
 
1. Geltendes Hunderecht

2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht

  • Dem Gesetz sowie der Verordnung über die Hundetaxe sind keine Bestimmungen zu "gefährlichen Hunden" zu entnehmen. Auch das Polizeigesetz enthält diesbezüglich keine explizite Regelungen; jedoch die allgemeine Ermächtigung, zugunsten der Polizei, Massnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren u.a. für die öffentliche Sicherheit zu ergreifen oder eingetretene Störungen zu beseitigen.
  • Die Tierschutzverordnung des Kantons Bern normiert im Kapitel 7 die Hundehaltung, indem etwa in Art. 29 eine Reihe von Massnahmen aufgeführt sind, die im Einzelfall vorgesehen werden können. So kann beispielsweise der Besuch eines Ausbildungskurses (Abs. 1 lit. b) oder einer Verhaltenstherapie (Abs. 1 lit. c), die Beschlagnahmung (Abs. 1 lit. i), die Sterilisation (Abs. 1 lit. m) oder ein Zuchtverbot (Abs. 1 lit. l) angeordnet werden. Auch droht einem aggressiven Hund ein Leinen- oder Maulkorbzwang (Abs. 1 lit. e) oder kann ein Tier gegebenenfalls in einem Heim platziert (Abs. 1lit. h) oder als letzte Möglichkeit euthanasiert werden (Abs. 1 lit. n). Einer Person kann ferner verboten werden, Hunde generell oder bestimmter Rassen zu halten (Abs. 1 lit. k).

3. Geplante Gesetzesänderungen bezüglich "gefährliche Hunde"

  • Der Regierungsrat des Kantons Bern setzt weiterhin auf eine Bundeslösung und sieht von einer kantonalen Regelung ab.


Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.

 
 
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