2. Massnahmen bezüglich "gefährliche Hunde" im geltenden Recht
Das Polizeigesetz enthält keine explizite Regelung
betreffend gefährliche Hunde; jedoch die allgemeine Ermächtigung,
zugunsten der Polizei, Massnahmen zur Abwehr konkreter Gefahren u.a. für
die öffentliche Sicherheit zu ergreifen oder eingetretene Störungen zu
beseitigen.
Der Regierungsrat des Kantons Bern setzt weiterhin auf eine Bundeslösung
und sieht von einer kantonalen Regelung ab.
Die Stiftung für das Tier im Recht ist bemüht, die Entwicklungen zum kantonalen Hunderecht fortlaufend zu dokumentieren. Aufgrund der aussergewöhnlich vielen politischen Vorstösse und der in einigen Kantonen beinahe täglich ändernden Sachlage zum Thema kann für absolute Aktualität und Vollständigkeit der Angaben jedoch keine Gewähr übernommen werden.