Generelle Leinenpflicht ist unverhältnismässig: TIR begrüsst Urteil des Berner Verwaltungsgerichts
Das Berner Verwaltungsgericht hat ein möglicherweise wegweisendes Urteil gefällt: Am 21. Mai hat es eine Verfügung der Gemeinde Bätterkinden umgestossen, die eine generelle Leinenpflicht für Hunde entlang des Limpachkanals vorsah. Das Verwaltungsgericht stellte sich auf den Standpunkt, dass eine solche generelle Leinenpflicht unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit nicht haltbar sei. Die Stiftung für das Tier im Recht (TIR) begrüsst den Entscheid.
17.06.2016
Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass
die Verfügung dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widerspreche. Das
betroffene Gebiet sei übersichtlich und die Hundehaltenden hätten genug
Zeit, ihren Hund unter Kontrolle zu bringen. Eine generelle
Leinenpflicht in diesem Gebiet führe daher zu einer übermässigen
Einschränkung der Hunde.
Die TIR begrüsst das Urteil des Berner Verwaltungsgerichts. Die
Schweizer Tierschutzverordnung sieht vor, dass Hunde täglich im Freien
und entsprechend ihren Bedürfnissen ausgeführt werden müssen.
Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. Generelle Leinenpflichten sind deshalb nach Ansicht der TIR auf Orte und Plätze zu beschränken, an denen eine solche Massnahme zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Tier absolut notwendig ist. Denkbar wäre dies etwa an dicht befahrenen Strassen oder allenfalls in Wäldern während der Brut- und Setzzeit von Wildtieren.
Im Fall von Bätterkinden ist die Angelegenheit allerdings noch nicht vom Tisch. Der Gemeinde steht immer noch der Weg ans Bundesgericht offen.