Als Retentionsrecht wird die Befugnis des Gläubigers bezeichnet, eine sich in seinem Besitz befindende, jedoch dem Schuldner gehörende Sache zur Sicherstellung einer ihm zustehenden Forderung zurückzubehalten. Sofern die Forderung fällig ist und ihrer Natur nach mit der zurückbehaltenen Sache in einem Zusammenhang steht, kann sich der Gläubiger befriedigen, indem er diese nach vorgängiger Benachrichtigung des Schuldners nach den Regeln der Betreibung auf Faustpfandverwertung (Art. 151ff. des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes; SchKG) verwerten lässt.