Stiftung für das Tier im Recht
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Straffälle-Datenbank
| Interne Fallnummer: LU05/003 | |||||||
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| Entscheidform: | Urteil | Kanton: | Luzern | ||||
| Entscheidende Instanz: | Obergericht des Kantons Luzern | Datum: | 22. März 2005 | ||||
| Öff. Verfahrensnummer: | 2104262 | ||||||
| Instanzenweg: | |||||||
| Straftatbestand: | Tierquälerei - Töten auf qualvolle Art |
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| TIR-Fallgruppe: | Allgemeines - Misshandlung/Tötung von Tieren |
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| Strafbestimmung TSchG: | |||||||
| Strafbestimmung TSchG (alt): | 27 Abs. 1 lit. b | ||||||
| Übertretung/Vergehen: | Übertretung |
Vergehen |
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| Reines Tierschutzdelikt: | ----- | ||||||
| Tierart: | Säugetiere - Hund |
Lebensbereich: | Heimtiere | ||||
| Sachverhalt: | Der Angeklagte wurde mit begründetem Entscheid vom 17. Mai 2004 vom Amtsstatthalter von Hochdorf wegen Tierquälerei zu zehn Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zehn Jahren, und zu einer Busse von Fr. 2000 verurteilt. Dem Angeklagten wird vorgeworfen, seinen Hund mit einem Holzracket totgeschlagen und anschliessend in einen Kehrichtsack gesteckt zu haben, in dem der Hund von zwei Polizisten gefunden wurde. Nachdem der Angeklagte diesen Entscheid nicht akzeptierte, wurden die Akten dem Amtsgericht Hochdorf überwiesen, das den Entscheid des Amtsstatthalteramtes bestätigte. Auch gegen dieses Urteil reichte der Angeklagte fristgemäss Appellation beim Obergericht ein mit den Anträgen ihn mangels Beweisen freizusprechen, ihm eine angemessene Entschädigung zu gewähren, den beschlagnahmten Holzschläger zurückzugeben sowie die Kosten der Gerichtskasse auzuerlegen. |
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| Vorsatz/Fahrlässigkeit |
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
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| Verletzte Bestimmung: | Tierschutzgesetz (TSchG): | Tierschutzverordnung (TSchV): | |||||
| Tierschutzgesetz (TSchG) alt | Tierschutzverordnung (TSchV) alt | ||||||
| Art. 22 Abs. 2 lit. a Art. 2 Abs. 3 |
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| Richtlinien | |||||||
| Weitere Erlasse | |||||||
| Strafe: | Busse Freiheitsstrafe - bedingt Fr. 2000 10 Tage Gefängnis Probezeit für die vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags: 2 Jahre |
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| Massnahmen: | Einziehung Das Holzracket ist gemäss Art. 58 StGB einzuziehen und nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten. |
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| Grundbegriffe des Tierschutzrechts: | |||||||
| Täter: | |||||||
| Rechtfertigungsgründe: | Strafgesetzliche - Notstand - Notwehr Siehe Ausführungen unten |
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| Schuldausschlussgründe: | |||||||
| Strafzumessung: | Verschulden Das Verschulden des Angeklagten wiegt mittelschwer. Sein Verhalten war brutal; er hat dem Tier völlig unnötige Leiden zugeführt. Sein Verhalten ist weder durch die Aufforderung des Vermieters, den Hund wegzugeben, noch durch seine infolge eines Scheidungsprozesses beeinträchtigen finanziellen Situation gerechtfertigt. |
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| Besonderheiten des Falles: | |||||||
| Kommentar: | Der Angeklagte gab vor Amtsgericht zu Protokoll, dass der Hund ihn in seine Hand, an der ihm zuvor im Spital Blut abgenommen wurde, gebissen habe, woraufhin er entschieden habe, den Hund zu töten. Er habe anschliessend den Hund in der Badewanne angebunden und dann mit dem Holzschläger auf den Kopf geschlagen, um ihn zu betäuben. Danach habe er ihm die Kehle durchgeschnitten, das Blut via Badewanne abgelassen und den Hund in einen Kehrichtsack gesteckt und diesen zugebunden. Anschliessend seien die Polizisten gekommen. Der Angeklagte ist der Auffassung, dass dieses Verhalten nicht strafbar ist. Laut Aussagen der Polizisten, soll der Angeklagte ihnen beim Eintreffen am Tatort jedoch mitgeteilt haben, dass er den Hund totgeschlagen hat. Die Polizisten haben auch kein entsprechendes Messer gefunden, sondern lediglich die verblutete und verschlagene Schnauze des sich im Kehrichtsack befindenden Hundeleichnams gesehen. Auch die Nachbarin des Beschuldigten gibt an, dass sie den Hund habe jämmerlich schreien hören. Sie war auch diejenige, die, nachdem der Beschuldigte die Türe nicht öffnete, die Polizei alarmierte. Das Obergericht kommt aufgrund der Aussagen der Zeugin und der Polizisten zum Schluss, dass der Hund über längere Zeit hinweg geschrien haben muss. Unerheblich ist, ob der Hund letztlich im eigentlichen Sinne "totgeschlagen" oder erst mittels "Ausbluten" gestorben ist. Nachgewiesen ist, dass der Hund über einen längeren Zeitraum hinweg zufolge mehrerer Schläge hat leiden müssen. Das Obergericht argumentiert, dass eine Tötung dann qualvoll ist, wenn ein Tier nicht oder nicht genügend betäubt ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die vom Angeklagten verübten Schläge den Hund nicht sofort betäubten. Selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellung des Angeklagten abzustellen wäre, ist der objektive Tatbestand der Tierquälerei durch Tötung eines Tieres auf qualvolle Art gegeben. Dies weil der Betäubungsschlag gemäss Richtlinie des Bundesamtes für Veterinärwesen über das fachgerechte und tierschutzkonforme Töten von Versuchstieren für Hunde eine unzulässige Tötungsmethode ist. Im Übrigen hat der Angeklagte seinen Hund ohne jeden vernünftigen Grund getötet, weshalb der Tatbestand der Tierquälerei durch mutwillige Tötung (Art. 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 22 Abs. 2 lit. b TSchG) gegeben wäre. Der Beschuldigte macht geltend, dass er den Hund getötet habe, weil er vorgängig von diesem in die Hand gebissen wurde. Die Tat ist allerdings weder durch Notwehr (Tier müsste als Werkzeug vom Menschen benutzt werden) noch durch Notstand (der Angeklagte war keiner unmittelbaren Gefahr ausgesetzt; hätte eine solche bestanden, wäre sie anders abwendbar gewesen) gerechtfertigt. |
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