Stiftung für das Tier im Recht

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Straffälle-Datenbank

Interne Fallnummer: AG22/247
Entscheidform: Strafbefehl Kanton: Aargau
Entscheidende Instanz: Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten Datum: 15. Dezember 2022
Öff. Verfahrensnummer: STA4 ST.2022.4771
Instanzenweg:
Straftatbestand: Vorschriftswidriges Befördern von Tieren
TIR-Fallgruppe: Allgemeines
- vorschriftswidriger Transport
Heimtiere
- Hunde: Misshandlung
- Hunde: Trennung von Welpen im Alter von weniger als 56 Tagen von ihrer Mutter
- Hunde: vorschriftswidrige Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind
Strafbestimmung TSchG: 28 Abs. 1 lit. d
Strafbestimmung TSchG (alt):
Übertretung/Vergehen:
Übertretung
Vergehen
Reines Tierschutzdelikt: Ja
Tierart: Säugetiere
- Hund
Lebensbereich: Heimtiere
Sachverhalt: Der Beschuldigte fährt mit seinem Personenwagen vom Kosovo herkommend bei Chiasso über die Schweizer Grenze. Der Beschuldigte hat einen Welpen bei sich. Der Welpe ist beim Grenzübertritt erst 54 Tage alt und wird ohne Begleitung der Mutter oder einer Amme in die Schweiz eingeführt. Ein Welpe muss jedoch mindestens 56 Tage alt sein, um alleine in die Schweiz eingeführt werden zu dürfen. Somit führt der Beschuldigte die Welpen rechtswidrig in die Schweiz ein.
Vorsatz/Fahrlässigkeit
Vorsatz
Eventualvorsatz
Fahrlässigkeit
Verletzte Bestimmung: Tierschutzgesetz (TSchG): Tierschutzverordnung (TSchV):
Art. 3 lit. b
Art. 4 Abs. 1
Art. 6 Abs. 1
Art. 22 Abs. 1 lit. b bis
Art. 70 Abs. 4
Tierschutzgesetz (TSchG) alt Tierschutzverordnung (TSchV) alt
Richtlinien
Weitere Erlasse
Strafe: Busse

Fr. 500

Bei Nichtbezahlen der Busse tritt die Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen in Kraft.
Massnahmen:
Grundbegriffe des Tierschutzrechts:
Täter:
Rechtfertigungsgründe:
Schuldausschlussgründe:
Strafzumessung:
Besonderheiten des Falles:
Kommentar: Vorliegend stützt sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der widerrechtlichen Einfuhr auf Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG, obwohl es sich um einen Fall handelt, bei dem ein Hund entgegen einem aus Tierschutzgründen ausgesprochenen Ein-, Durch- und Ausfuhrverbot gemäss Art. 14 TSchG importiert wird. Entsprechend hätte nach Ansicht der Stiftung für das Tier im Recht (TIR) Art. 27 Abs. 2 TSchG zur Anwendung gelangen müssen.

Das Täterverhalten (Einfuhr des Welpen ohne Muttertier) hätte nach Ansicht der TIR wegen der Garantenstellung des Beschuldigten aus seiner Fürsorgepflicht als Tierhalter gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG möglicherweise unter die Tierquälerei-Tatbestandsvariante der Misshandlung gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG subsumiert werden müssen. Vergehen, zu denen auch Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG gehört, sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.

Vorliegend wendet die Staatsanwaltschaft Art. 22 Abs. 1 lit. b bis TSchG an. Dieser Artikel existiert im Tierschutzgesetz nicht, aber in der Tierschutzverordnung. Vor diesem Hintergrund wurde die anwendbare Strafbestimmung (Art. 22 Abs. 1 lit. b bis TSchV) ergänzt.

Weiter führt der Beschuldigte den Hund ohne Tollwutimpfung respektive Tollwut-Tieruntersuchung aus dem Tollwutrisikoland Kosovo in die Schweiz ein. Dadurch verstösst der Beschuldigte durch sein weiteres Verhalten zudem gegen die Tierseuchengesetzgebung (Import eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung, fehlende Registrierung des Tierhalters vor dem Import des Hundes, fehlende Registrierung des Hundes in der Datenbank innert 10 Tagen nach Einfuhr) und die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren (Import eines Hundes ohne gültige Tollwutimpfung), wofür er gemäss Strafbefehl nicht bestraft worden ist, aber hätte bestraft werden müssen.